Gesetzesartikel
Art. 17 SVG – Wiedererteilung der Führerausweise
7 Entscheide, in denen Art. 17 SVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Führerausweisentzug nach wiederholtem Geschwindigkeitsverstoss: Sicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, kein Anspruch auf öffentliche mündliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- Suchtkranke Person mit langjähriger Drogenvorgeschichte verlangt Wiedererteilung des Führerausweises trotz nachgewiesenen übermässigen Alkoholkonsums und Risiko der Suchtverlagerung (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG)
- Fahrer mit mehrfachen strafrechtlich festgestellten schweren Verstössen trotz entzogenem Führerausweis: Dauerhafter Entzug wegen Unverbesserlichkeit nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG
- Bundesangestellter verliert Führerausweis dauerhaft und übergibt Sicherheitszugangskarte an Taxifahrer: Kündigung wegen Treuepflichtverletzung und Wegfalls einer Anstellungsbedingung zulässig, aber Schutzfrist nach Art. 31a BPV verletzt (Art. 10 Abs. 3 Bst. a und f BPG)
- Verkehrsamt klagt erfolgreich gegen Härtefallentscheid: Führerausweis für landwirtschaftliche Zwecke (Spezialkategorie G) muss bei nachgewiesener Alkoholabhängigkeit und Auflagenverstoß vollumfänglich entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 5 SVG)
- Führerausweis nach Sicherungsentzug wegen Alkoholabhängigkeit unter strengen Auflagen wiedererteilt: Dreijährige kontrollierte Abstinenz gerechtfertigt (Art. 17 Abs. 3 SVG)
- Sicherungsentzug nach Missachtung der Abstinenzauflage: EtG-Wert von 8 pg/mg beweist Alkoholkonsum (Art. 17 Abs. 5 SVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.