Führerausweisentzug nach wiederholtem Geschwindigkeitsverstoss: Sicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, kein Anspruch auf öffentliche mündliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- Datum
- 17.12.2025
- Geschäftsnummer
- 1C_339/2025
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Fahrzeuglenker wurde in Deutschland wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h verurteilt; innerhalb der letzten zehn Jahre war ihm bereits zweimal der Führerausweis wegen schwerer Verstösse entzogen worden. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug verfügte daraufhin einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate. Der Betroffene erhob Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, das die Beschwerde abwies, obwohl es zuvor die aufschiebende Wirkung gewährt hatte. Vor dem Bundesgericht rügte er, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf öffentliche mündliche Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, weil es sich um einen Warnungsentzug handele. Die Parteien stritten darüber, ob der Entzug als Sicherungs- oder Warnungsentzug einzustufen sei und ob daraus ein Anspruch auf mündliche Verhandlung folge.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h auf einer deutschen Autobahn eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstellt. Da der Beschwerdeführer innerhalb der letzten zehn Jahre bereits zweimal wegen schwerer Widerhandlungen den Führerausweis entzogen bekommen hatte, lag der Fall unter Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, der einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen Sicherungsentzug, der auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung fehlender charakterlicher Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht. Ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vom 2. April 2024 konnte diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegen, da nach Art. 17 Abs. 3 SVG solche Abklärungen erst für die Wiederaushändigung nach Ablauf der Sperrfrist relevant sind. Weil es sich um einen Sicherungsentzug handelt, besteht kein Anspruch auf öffentliche mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK – dieser Anspruch gilt nur bei Warnungsentzügen oder bei Sicherungsentzügen, wenn der Führerausweis für die Berufsausübung unverzichtbar ist, was hier nicht geltend gemacht wurde. Die Vorinstanz war daher rechtskonform nicht verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; Parteientschädigungen sind nicht geschuldet nach Art. 68 Abs. 3 BGG. Die Entscheidung klärt endgültig, dass ein nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG verfügter Entzug grundsätzlich ein Sicherungsentzug ist und ein verkehrspsychologisches Gutachten zur Fahreignung dessen rechtliche Qualifikation nicht ändert.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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