Suchtkranke Person mit langjähriger Drogenvorgeschichte verlangt Wiedererteilung des Führerausweises trotz nachgewiesenen übermässigen Alkoholkonsums und Risiko der Suchtverlagerung (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG)
- Datum
- 08.09.2023
- Geschäftsnummer
- 1C_600/2022
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 5 BV Art. 10 BV Art. 36 BV Art. 14 SVG Art. 15d SVG Art. 16 SVG Art. 16d SVG Art. 17 SVG
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer, der seit 1995 wegen Drogenproblemen mehrfach den Führerausweis entzogen bekam, beantragte die Wiedererteilung seines auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und das Kantonsgericht Luzern lehnten dies ab, weil er trotz bestätigter Betäubungsmittelabstinenz einen nachgewiesenen übermässigen Alkoholkonsum aufwies und medizinisch ein Risiko einer Suchtverlagerung von Kokain auf Alkohol festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht eine Verletzung seiner Rechte sowie eine unverhältnismässige Belastung durch die Auflagen für eine allfällige Wiedererteilung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die für die Wiedererteilung des Führerausweises erforderliche totale und ärztlich kontrollierte Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz nicht nachweisen konnte: Eine Haaranalyse für den Zeitraum von Ende Januar bis Ende Juli 2021 ergab eine EtG-Konzentration von 35 pg/mg, was – auch unter Berücksichtigung der analytischen Messunsicherheit – deutlich über dem risikoarmen Trinkverhalten lag, das ihm bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2018 auferlegt worden war. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass die verkehrsmedizinische Begutachtung vom 10. August 2021 schlüssig begründete, dass die Drogensucht des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht unzureichend aufgearbeitet sei und dass angesichts seiner Vorgeschichte ein ernsthaftes Risiko einer Suchtverlagerung von Kokain auf Alkohol bestehe. Diese Umstände führten dazu, dass der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (Sicherungsentzug bei Sucht) und Art. 17 Abs. 3 SVG (Wiedererteilung nach Behebung des Mangels) nicht genügte. Die vom Strassenverkehrsamt gestellten Auflagen – darunter die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, die Durchführung einer pneumologisch-schlafmedizinischen Abklärung, ein aktuelles verkehrsmedizinisches Gutachten sowie die Absolvierung einer neuen Führerprüfung – wurden als verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV beurteilt, da sie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit geeignet und erforderlich waren und keine milderen, gleich wirksamen Mittel ersichtlich waren. Das Interesse an der Verkehrssicherheit überwiege die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein nachgewiesener übermässiger Alkoholkonsum bei einer Person mit langjähriger Drogenvorgeschichte – selbst ohne alkoholbedingte Verkehrsauffälligkeiten – ausreichend ist, um die Fahreignung zu verneinen und die Wiedererteilung des Führerausweises zu verweigern, insbesondere wenn ein Risiko der Suchtverlagerung besteht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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