Fahrer wird wegen Cannabis-Konsums kontrolliert: Blutentnahme durch Polizei ohne staatsanwaltliche Anordnung rechtswidrig, Mitteilung der Einstellungsverfügung an Strassenverkehrsamt und Polizei unzulässig (Art. 431 Abs. 1 StPO, Art. 73 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 313 · ATF 143 IV 313 · DTF 143 IV 313
- Datum
- 07.09.2017
- Geschäftsnummer
- 6B_942/2016
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 54 SVG Art. 55 SVG Art. 104 SVG Art. 73 StPO Art. 75 StPO Art. 198 StPO Art. 241 StPO Art. 318 StPO Art. 382 StPO Art. 431 StPO Art. 8 StPV Art. 33 StPV
Zusammenfassung
Ein Fahrer wurde nach einem positiven Drogenschnelltest auf Cannabis kontrolliert; im Blut wurde nur ein inaktives Abbauprodukt nachgewiesen. Das Untersuchungsamt stellte das Strafverfahren wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand ein und erliess einen Strafbefehl wegen Betäubungsmittelkonsums. Der Fahrer und seine Gesellschaft erhoben Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, insbesondere wegen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen, der Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie der Mitteilung der Verfügung an das Strassenverkehrsamt und die Polizei. Die Anklagekammer wies die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht wurde gerügt, dass die Blutentnahme rechtswidrig angeordnet worden sei, die Mitteilung der Einstellungsverfügung an Behörden keine gesetzliche Grundlage habe und die Gesellschaft beschwerdelegitimiert sei.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Anklagekammer teilweise auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die Blutprobe wurde ohne Zutun der Staatsanwaltschaft von der Polizei angeordnet, was eine rechtswidrige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO darstellt. Für die Mitteilung der Einstellungsverfügung an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen besteht keine gesetzliche Grundlage, weil die Einstellung erfolgte, weil kein Fahrunfähigkeitszustand vorlag – somit liegt keine strassenverkehrsrechtliche Widerhandlung vor, die gemäss Art. 104 Abs. 1 SVG zu melden wäre. Auch für die Mitteilung an die Innenfahndung der Kantonspolizei St. Gallen fehlt eine gesetzliche Grundlage, da Art. 12 lit. c PG/SG lediglich die Aufgaben der Polizei auflistet, aber keine Meldepflicht begründet. Die Beschwerdelegitimation der A.________ GmbH wird verneint, weil ihr angeblicher Schaden nur eine mittelbare Reflexwirkung darstellt und kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO vorliegt. Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der Abnahme des Führerausweises sind gemäss Art. 54 Abs. 3 SVG im kantonalen Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht im Strafverfahren. Die Vorinstanz verletzt das Willkürverbot nicht, indem sie eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 570.-- festsetzt, da die eingereichten Honorarnoten keine klare Aufteilung des Aufwands zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren ermöglichen. Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt, der Beschwerdeführerin 2 Gerichtskosten von Fr. 2'000.--, während der Kanton St. Gallen ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen hat. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Anordnung einer Blutprobe bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaft erfolgen muss und dass eine Einstellungsverfügung bei fehlender Fahrunfähigkeit keine Meldepflicht auslöst.
Regeste
Art. 55 SVG, Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO; Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutentnahme. Bei der Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt (E. 5.2). Regeste Art. 55 LCR, art. 198 al. 1 let. a CPP; compétence pour ordonner une prise de sang. La prise de sang destinée à constater une incapacité de conduire constitue une mesure de contrainte. Elle doit, même si la personne concernée y consent, être ordonnée par le ministère public (consid. 5.2). Regesto Art. 55 LCStr, art. 198 cpv. 1 lett. a CPP; competenza per ordinare una prova del sangue. La prova del sangue volta a determinare l'inattitudine alla guida costituisce un provvedimento coercitivo che dev'essere ordinato dal pubblico ministero anche se l'interessato consente a sottoporsi a questo provvedimento (consid. 5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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