Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 10 BPG

Bundesverwaltungsgericht

Bundesangestellter mit chronischen Leistungsmängeln nach Wiedereinstieg nach Burnout: Ordentliche Kündigung ohne Mahnung rechtmässig (Art. 10 Abs. 3 Bst. b BPG)

Datum
13.06.2018
Geschäftsnummer
A-1399/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 10 BPG Art. 12 BPG Art. 20 BPG Art. 34 BPG Art. 34b BPG Art. 36 BPG Art. 336c OR Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 7 VGKE Art. 5 VwVG Art. 19 VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 64 VwVG Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Ein Bundesangestellter wurde nach einer langen Krankheitspause wegen Burnout und Oberschenkelhalsbruch schrittweise wieder in reduziertem Umfang eingegliedert und arbeitete ab November 2015 wieder voll. Im Jahr 2013 und 2014 war seine Leistung bereits mit einer 2 bewertet worden, insbesondere wegen mangelhafter Projektplanung und Terminüberschreitungen. Nach dem Wiedereinstieg wurden ihm wöchentliche Ziele gesetzt und besprochen. Ab Januar 2016 unterstand er einem neuen Vorgesetzten, der ab Kalenderwoche 10 wöchentliche Pendenzenlisten erstellte. Der Angestellte klagte über fehlende Zielvereinbarungen für 2016, während die Behörde behauptete, er habe Aufgaben systematisch nicht rechtzeitig erledigt. Am 13. Mai 2016 wurde ihm im Mitarbeitergespräch sein Leistungsverhalten kritisch vorgehalten, und am 28. Januar 2017 erfolgte die ordentliche Kündigung ohne vorherige Mahnung. Der Angestellte bestritt die Mängel und rügte den Verzicht auf Mahnung sowie die Kündigung während Krankheit.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Bundesangestellten gegen die ordentliche Kündigung ab. Es stellte fest, dass bereits die Personalbeurteilungen für die Jahre 2013 und 2014 gravierende, chronische Leistungsmängel dokumentierten – insbesondere mangelnde realistische Projektplanung, wiederholte Termineverschiebungen und ungenügende Priorisierungsfähigkeit –, die sich auch nach dem Wiedereinstieg ab Juni 2015 und nach der Übernahme der neuen Funktion ab Januar 2016 fortsetzten. Obwohl die Behörde unterstützende Massnahmen ergriffen hatte (z.B. wöchentliche Zielbesprechungen, Pendenzenlisten nach dem Modell der 'Rolling Agenda' ab Kalenderwoche 10/2016), blieb eine nachhaltige Leistungsverbesserung aus. Die Analyse der eingereichten Pendenzenlisten für die Kalenderwochen 10 bis 15 ergab, dass mehrere Aufgaben über Wochen hinweg nicht erledigt wurden, was auf eine systematische zeitliche Untererfüllung hindeutete. Damit lagen Mängel in der Leistung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. b BPG vor, die aufgrund ihrer fortgesetzten, chronischen Natur und Schwere als sachlich hinreichender Kündigungsgrund qualifiziert werden konnten.

Der Verzicht auf eine vorgängige Mahnung war gerechtfertigt, weil die Vorinstanz aufgrund der langjährigen, unveränderten Defizite und der wiederholten, erfolglosen Verbesserungsbemühungen davon ausgehen durfte, dass eine Mahnung von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war bereits vor dem Mitarbeitergespräch vom 13. Mai 2016 über die bestehenden Mängel informiert, und diese wurden ihm dort erneut vorgehalten; zugleich machte die Behörde deutlich, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses angesichts dieser Defizite nicht mehr in Frage komme. Damit war der Kündigungsgrund vor Beginn der Arbeitsverhinderung bekanntgegeben, sodass die kürzere Sperrfrist nach Art. 31a Abs. 2 BPV i.V.m. Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR zur Anwendung kam. Da der Beschwerdeführer ab August 2016 durchgehend 100 % krankgeschrieben war und die Kündigung am 28. Januar 2017 erfolgte – einen Tag nach Ablauf der 180-Tage-Frist – sowie die dreimonatige Kündigungsfrist nach Art. 30a Abs. 2 Bst. b BPV eingehalten wurde, war auch der Kündigungszeitpunkt rechtmässig. Die Kündigung beruhte allein auf Art. 10 Abs. 3 Bst. b BPG; die ergänzend angeführten Gründe nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG und die Lohnreduktion um 1 % waren daher nicht entscheidrelevant.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 10 Abs. 3 Bst. b BPG als Hauptkündigungsgrund sowie auf Art. 31a BPV, Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR und Art. 30a Abs. 2 Bst. b BPV für die fristgerechte Auflösung während Krankheit. Weitere Normen regeln das Verfahren (Art. 31–33, 36 VGG; Art. 48–52 VwVG), die Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP) und die Kostenregelung (Art. 34 Abs. 2 BPG; Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE). Das Gericht weist darauf hin, dass die Rechtsprechung eine hohe Schwelle für den Verzicht auf Mahnung setzt, hier aber aufgrund der chronischen Natur der Mängel und der fehlenden Besserung trotz wiederholter Chancen eine Ausnahme zulässt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Verzicht auf Mahnung auch bei rein leistungsbezogenen Mängeln möglich ist, wenn diese trotz gezielter Unterstützung und klarer Rückmeldungen über Jahre hinweg unverändert bleiben.

Regeste

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide