Haushaltabgabe: Namensschreibweise ohne Komma verletzt nicht Rechtsweg, Abgabepflicht bestätigt (Art. 68 ff. RTVG)
- Datum
- 03.09.2026
- Geschäftsnummer
- A-1261/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 68 RTVG Art. 69 RTVG Art. 69a RTVG Art. 69b RTVG Art. 69e RTVG Art. 99 RTVG Art. 60 RTVV Art. 61 RTVV Art. 67 RTVV Art. 86 RTVV Art. 94 RTVV Art. 69 SchKG Art. 78 SchKG Art. 79 SchKG Art. 80 SchKG Art. 81 SchKG Art. 1 VwVG
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer wehrt sich gegen eine Verfügung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM), welche die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung wegen ausstehender Radio- und Fernsehempfangsabgaben (Haushaltabgabe) für den Zeitraum von Januar 2019 bis Juni 2024 bestätigte. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Person in den Rechnungen und der angefochtenen Verfügung nicht korrekt adressiert sei, da zwischen Vor- und Nachnamen kein Komma stehe. Er beruft sich dabei auf das Personenstandsregister und verfassungsrechtliche Garantien. Die Serafe AG als Erhebungsstelle stützte sich bei der Rechnungsstellung auf Daten aus den Einwohnerregistern. Das BAKOM wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abgabepflicht sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Radio- und Fernsehempfangsabgabe keine spezifischen Formvorschriften für die Adressierung in Rechnungen enthalten, deren Nichteinhaltung zur Ungültigkeit führen würde. Zwar räumt das Gericht theoretische Risiken wie Verwechslungsgefahren ein, doch im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer durch die Schreibweise «Vorname Nachname» eindeutig identifiziert; alle Dokumente wurden ihm ordnungsgemäss zugestellt und er bestreitet nicht, unter diesem Namen an der angegebenen Adresse zu wohnen. Eine Pflicht zur Verwendung der Schreibweise «Nachname, Vorname» besteht nicht, solange die Person im Verfahren hinreichend bestimmt ist.
Materiell-rechtlich bestätigt das Gericht die Abgabepflicht des Beschwerdeführers für einen Privathaushalt gemäss Art. 68 Abs. 1 und Art. 69a RTVG. Da der Beschwerdeführer weder einen Befreiungsgrund nach Art. 69b RTVG geltend machte noch fristgerecht ein Opting-out-Gesuch nach Art. 109c RTVG stellte, besteht die Forderung von CHF 1'852.50 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren zu Recht. Zudem ist die Serafe AG gemäss Art. 69e Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 79 SchKG befugt, als Verwaltungsbehörde den Rechtsvorschlag in eigener Sache zu beseitigen, wobei der Rechtsschutz durch die Beschwerdemöglichkeit gewahrt bleibt. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 1'000 auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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- Erbin klagt gegen Radio- und Fernsehempfangsgebühren für Zweitwohnsitz: Rückwirkende Abmeldung ausgeschlossen, Gebührenpflicht für Juli bis Oktober 2014 bleibt bestehen (Art. 68 Abs. 5 RTVG)