Gesetzesartikel
Art. 67 RTVV – Bezug der Daten zu Haushalten
1 Entscheid, in dem Art. 67 RTVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.