Gesetzesartikel
Art. 68 RTVG – Grundsatz
4 Entscheide, in denen Art. 68 RTVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin rügt Gehörsverletzung, fehlende Legitimation der Erhebungsstelle und fehlende Unterschrift bei Haushaltabgabe-Verfügung: Heilung des Verfahrensmangels zulässig, Abgabepflicht besteht (Art. 69a RTVG)
- Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen: Beschwerde gegen Feststellung der Abgabepflicht abgewiesen, weil kein Opting-out beantragt wurde (Art. 109c RTVG)
- Erbin klagt gegen Radio- und Fernsehempfangsgebühren für Zweitwohnsitz: Rückwirkende Abmeldung ausgeschlossen, Gebührenpflicht für Juli bis Oktober 2014 bleibt bestehen (Art. 68 Abs. 5 RTVG)
- Radio- und Fernsehempfangsgebühren unterliegen keiner Mehrwertsteuer: Kein Leistungsaustausch wegen Empfangsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV; Art. 3 lit. e MWSTG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.