Gesetzesartikel
Art. 61 RTVV – Befreiung von der Abgabepflicht
3 Entscheide, in denen Art. 61 RTVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer beantragt rückwirkende Befreiung von der Haushaltabgabe ab 1. Januar 2019 wegen Nichterhalts der Rechnungen: Zustellung uneingeschriebener Rechnungen wird nach Treu und Glauben als erfolgt angesehen, Befreiung nur ab 1. September 2023 (Art. 94 Abs. 4 RTVV)
- Beschwerdeführerin rügt Gehörsverletzung, fehlende Legitimation der Erhebungsstelle und fehlende Unterschrift bei Haushaltabgabe-Verfügung: Heilung des Verfahrensmangels zulässig, Abgabepflicht besteht (Art. 69a RTVG)
- Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen: Beschwerde gegen Feststellung der Abgabepflicht abgewiesen, weil kein Opting-out beantragt wurde (Art. 109c RTVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.