Versicherter beantragt Invalidenrente bei PAX-Sammelstiftung: Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit fällt nach Ende des Versicherungsverhältnisses, Anspruch abgelehnt (Art. 23 lit. a BVG)
- Datum
- 07.03.2022
- Geschäftsnummer
- 9C 450/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 100 BGG Art. 10 BVG Art. 23 BVG
Zusammenfassung
Ein Versicherter erhob Klage gegen die PAX Sammelstiftung BVG auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Er machte geltend, seine Arbeitsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung, die später zur Invalidität führte, sei bereits vor dem 23. Oktober 2012 eingetreten, also noch während seines Versicherungsverhältnisses bei der PAX. Die PAX lehnte die Leistung ab, weil der Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts der entscheidenden Arbeitsunfähigkeit bereits nicht mehr bei ihr versichert war. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Versicherte als auch die Bâloise-Sammelstiftung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Streitig war insbesondere, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, auf den 23. Oktober 2012 festlegte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab und bestätigte die Abweisung der Klage gegen die PAX. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die später zur Invalidität führte, auf den 23. Oktober 2012 festgelegt hatte – den zweiten Arbeitstag des Versicherten bei der C.________ AG. Zu diesem Zeitpunkt war das Versicherungsverhältnis mit der PAX bereits am 30. September 2012 beendet. Obwohl die Beschwerdeführer geltend machten, die Erkrankung sei bereits früher aufgetreten und die Verschiebung des Arbeitsbeginns auf den 22. Oktober 2012 sei gesundheitsbedingt erfolgt, fehlten echte zeitliche Belege dafür; dieser Umstand wurde vom kantonalen Gericht zutreffend gewürdigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig sei, da die Beschwerdeführer nicht darlegten, dass ein entscheidendes Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt blieb oder ein Beweismittel offensichtlich falsch eingeschätzt worden wäre (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Damit war der Anspruch gegen die PAX nicht begründet, weil Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Art. 23 lit. a BVG nur von derjenigen Vorsorgeeinrichtung zu erbringen sind, bei der die versicherte Person bei Eintritt der entscheidenden Arbeitsunfähigkeit versichert war. Da dieser Zeitpunkt nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses mit der PAX lag, war die PAX nicht leistungspflichtig. Die Gerichtskosten des Verfahrens 9C_450/2021 wurden der Bâloise auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Im Verfahren 9C_459/2021 wurde A.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), wobei ausdrücklich auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen wurde. Für dieses Verfahren wurde dem Rechtsvertreter des A.________ eine Entschädigung von Fr. 2800.– aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Die Entscheidung klärt präzise die maßgebliche Bedeutung des konkreten Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.
Regeste
Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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