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Justizze. Art. 23 BVG

Bundesgericht

Versicherte mit zönästhetischer Schizophrenie verlangt rückwirkende BVG-Invalidenrente: Kein sachlicher Zusammenhang zur während des Vorsorgeverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit, Leistungspflicht der Pensionskasse verneint (Art. 23 lit. a BVG)

Datum
22.08.2024
Geschäftsnummer
9C_605/2023
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 10 BVG Art. 23 BVG

Zusammenfassung

Eine ehemalige Pflegemitarbeiterin, die bei einer Pensionskasse berufsvorsorgeversichert war, beantragte rückwirkend ab Juni 2011 bzw. Dezember 2014 Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Sie berief sich auf eine zönästhetische Schizophrenie, die ihr ab 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung einbrachte. Die Pensionskasse lehnte den Anspruch ab, weil die Invalidität nicht während des Bestehens des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei. Das Kantonsgericht Luzern wies die Klage ab. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Invalidität und einer während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der BVG-Invalidenleistungen. Es stellte fest, dass die entscheidende Invalidität auf eine zönästhetische Schizophrenie zurückzuführen ist, die erst 2018 diagnostiziert wurde und für welche keine echten zeitlichen Hinweise in den Akten vorliegen, die belegen würden, dass sie sich bereits während des Vorsorgeverhältnisses (15. Mai 2005 bis 31. August 2011 einschliesslich Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) augenfällig auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und eine mindestens 20-prozentige Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens bewirkt hätte. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die früheren ärztlichen Berichte lediglich depressive Beschwerden oder somatoforme Schmerzstörungen dokumentierten, aber keinerlei Hinweise auf die spezifische Diagnose der zönästhetischen Schizophrenie enthielten; diese seien daher für den erforderlichen engen sachlichen Zusammenhang nach Art. 23 lit. a BVG irrelevant. Auch die rückwirkende Einschätzung des Gutachters Dr. med. C.________, wonach die Arbeitsunfähigkeit bereits ab 2010 bestanden habe, wurde als nachträgliche, spekulative Annahme verworfen, die sich nicht auf zeitgleich dokumentierte Arbeitsausfälle oder Leistungseinbussen stützen lasse. Der vom Regionalen Ärztlichen Dienst festgelegte Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit – 6. Dezember 2013 – sei hingegen nicht zu beanstanden, da eine gesundheitliche Verschlechterung anlässlich des stationären Aufenthalts in der Klinik E.________ dokumentiert sei und das Vorsorgeverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits endete. Damit fehlt es am sachlichen Konnex im Sinne von Art. 23 lit. a BVG, weshalb die Pensionskasse keine Leistungspflicht trifft. Das Bundesgericht stellte zudem klar, dass die Vorinstanz dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan habe, indem sie die Argumente der Beschwerdeführerin zur Fehlinterpretation der Symptome eingehend geprüft und auf die fehlenden Aktenhinweise verwiesen habe (Art. 95 BGG). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist insbesondere für Fälle von spät diagnostizierten psychischen Erkrankungen von Bedeutung, da sie klärt, dass die bloße Möglichkeit früherer Krankheitszeichen nicht ausreicht: entscheidend ist, ob sich die letztlich invalidisierende Erkrankung während des Vorsorgeverhältnisses erkennbar auf das Leistungsvermögen ausgewirkt hat.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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