Berufsvorsorge: Pensionskasse weigert sich, Invalidenrente ab 1. Juli 2018 zu zahlen – Bundesgericht bestätigt Leistungspflicht trotz fehlender echtzeitlicher Arbeitsunfähigkeitsattestation (Art. 23 lit. a BVG)
- Datum
- 02.03.2023
- Geschäftsnummer
- 9C 314/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 10 BVG Art. 23 BVG Art. 24 BVG Art. 26 BVG Art. 28 IVG
Zusammenfassung
Die Glarner Pensionskasse erhob Beschwerde gegen ein kantonales Urteil, das sie verpflichtete, einer Versicherten ab 1. Juli 2018 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Februar 2020 eine volle Invalidenrente zu zahlen. Streitig war, ob die gesundheitlichen Beschwerden, die zur Invalidität führten, bereits während des bestehenden Vorsorgeverhältnisses bis Mitte Juni 2017 zu einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent geführt hatten. Die Pensionskasse argumentierte, es fehle an einer echtzeitlichen ärztlichen Attestierung dieser Arbeitsunfähigkeit und die IV-Verfügung sei für sie nicht bindend.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Pensionskasse ab und bestätigte die Leistungspflicht. Es stellte fest, dass die chronische Magenulcus-Erkrankung der Versicherten bereits seit Jahren bestand und sich im April 2017 akut verschlechterte, was zu einer Notfall-Gastroskopie führte. Obwohl eine echtzeitliche ärztliche Attestierung der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses bis 11. Juni 2017 fehlte, hielt das Bundesgericht die retrospektive ärztliche Beurteilung vom 13. November 2019 – laut der seit spätestens Februar 2017 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestand – für hinreichend, um die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer mindestens 20-prozentigen, magenbedingten Arbeitsunfähigkeit ab April 2017 nachzuweisen. Dies entspricht den Anforderungen an den Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 lit. a BVG und Art. 24 Abs. 1 BVG. Der sachliche Zusammenhang zwischen dem Magenleiden und der späteren Invalidität ab 1. Juli 2018 war unstreitig; auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zum vereinbarten Rentenbeginn erfüllt. Die IV-Verfügung vom 18. Dezember 2020 entfaltete keine Bindungswirkung für die Pensionskasse, da diese weder in das IV-Verfahren einbezogen noch die vorinstanzliche Verfügung formell eröffnet worden war (Art. 23 BVG, Art. 24 Abs. 1 BVG, Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Pensionskasse musste die Gerichtskosten von Fr. 800.– tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei chronisch-schwankenden Erkrankungen retrospektive ärztliche Beurteilungen unter bestimmten Voraussetzungen die erforderliche Beweiskraft für den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit besitzen können, auch wenn eine echtzeitliche Attestierung fehlt.
Regeste
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen; Beginn der Arbeitsunfähigkeit) | Berufliche Vorsorge
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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