Versicherte mit chronischen Rückenschmerzen und Depressionen: Bundesgericht weist Fall wegen unvollständiger psychiatrischer Akten vor 18. Juni 2013 an Vorinstanz zurück (Art. 23 lit. a BVG)
- Datum
- 15.06.2021
- Geschäftsnummer
- 9C_723/2020
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Versicherte A.________ erhob Klage gegen mehrere Vorsorgeeinrichtungen auf Zahlung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Sie machte geltend, ihre Invalidität sei auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen, die bereits vor dem 18. Juni 2013 bestand und mit ihren Rückenbeschwerden in Wechselwirkung stand. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte entschieden, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 18. Juni 2013 begonnen habe und ein sachlicher Zusammenhang zur vorherigen Arbeitsunfähigkeit fehle. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Versicherte als auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen früherer Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität richtig beurteilt hatte und ob sie alle relevanten medizinischen Unterlagen eingeholt hatte.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Es stellte fest, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen – darunter Berichte der Klinik E.________ AG vom 5. November 2013, der Klinik D.________ vom 26. November 2013 sowie Hinweise auf psychiatrische Behandlungen bei Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________ im Jahr 2012 und bis zum 18. Juni 2013 – Anhaltspunkte für eine relevante, das Krankheitsgeschehen prägende psychische Erkrankung vor dem 18. Juni 2013 enthalten. Da jedoch Berichte über den psychiatrischen Gesundheitszustand der Versicherten ab dem Jahr 2010 bis zur ersten Hospitalisation am 18. Juni 2013 fehlen, konnte der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmt werden. Das vorinstanzliche Urteil beruhte somit auf einer unvollständigen Entscheidgrundlage und verletzte den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 23 lit. a BVG i.V.m. Art. 28 und 29 IVG sowie Art. 26 Abs. 1 BVG. Die Vorinstanz muss daher die fehlenden Unterlagen einholen und neu prüfen, ob ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der während eines Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität gegeben ist. Für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung gilt die Rückweisung als vollständiges Obsiegen der Versicherten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG; die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und die FCT Trianon Sammelstiftung tragen je ein Drittel der Gerichtskosten von Fr. 1000.– und zahlen je ein Drittel einer Parteientschädigung von Fr. 2800.– an die Versicherte. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 3 BGG. Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes bei komplexen, multimorbiden Gesundheitszuständen, bei denen somatische und psychische Komponenten wechselseitig beeinflusst sein können.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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