Versicherter beantragt berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente für Zeiträume ab 2016 und 2019: Kein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang zwischen früheren psychischen Arbeitsunfähigkeiten und späterer somatischer Invalidität nachgewiesen (Art. 23 lit. a BVG)
- Datum
- 24.01.2023
- Geschäftsnummer
- 9C_95/2022
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter wandte sich an zwei berufliche Vorsorgeeinrichtungen mit der Forderung, ihm eine Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 30. April 2017 sowie ab 1. Dezember 2019 zu leisten, gestützt auf eine von der Invalidenversicherung zugesprochene Rente. Beide Einrichtungen lehnten den Anspruch ab. Der Versicherter erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, das die Klage abwies. Dagegen legte er beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Streitig war, ob die gesundheitlichen Beschwerden, die zur Invalidität geführt haben, während seiner Anstellungen bei einer Stiftung für Menschen mit Behinderung (2011–2013) oder bei einer Ärztin (2015) auftraten und eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte damit die Abweisung der Klage durch das kantonale Verwaltungsgericht.
Der Versicherter hatte während seiner Tätigkeit bei der Stiftung B.________ im Jahr 2013 Arbeitsunfähigkeiten mit psychischem Ursprung erlebt, die jedoch nachweislich nicht dauerhaft waren und ab 1. Juli 2013 endeten; die Invalidenversicherung stellte in ihrer Verfügung vom 8. September 2014 fest, dass er ab diesem Datum wieder vollständig arbeitsfähig war. Die spätere Invalidenrente der IV ab 1. Dezember 2016 beruhte hingegen auf einer somatischen Erkrankung, insbesondere Rückenbeschwerden mit ungünstig verlaufener Operation, deren Beginn nicht in den Zeitraum der Anstellung bei der Stiftung fiel. Auch die kurzfristige Tätigkeit bei Frau Dr. med. C.________ im Herbst 2015 war von einer psychisch bedingten, aber remittierten Arbeitsunfähigkeit geprägt, sodass kein sachlicher Zusammenhang zur späteren somatischen Invalidität hergestellt werden konnte. Der entscheidende Zeitpunkt des Eintritts einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit – also einer mindestens 20-prozentigen, erheblichen und dauerhaften Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf – ließ sich daher weder für die Zeit bei der Stiftung noch bei der Ärztin mit der erforderlichen Überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen (Art. 23 lit. a BVG). Damit fehlte es sowohl am sachlichen als auch am zeitlichen Konnex, der für einen Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen zwingend vorausgesetzt wird (Art. 10 Abs. 3 BVG, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Das kantonale Gericht hatte zudem keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begangen und seine Beweiswürdigung war nicht willkürlich, sondern stützte sich auf das PMEDA-Gutachten vom 26. Januar 2017 sowie weitere ärztliche Stellungnahmen (Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 800.– auferlegt, während den Beschwerdegegnerinnen kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an den Nachweis des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen einer frühen Arbeitsunfähigkeit und einer späteren Invalidität im Rahmen der beruflichen Vorsorge.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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