Personalverleiherin muss Vorsorgebeiträge für eingesetzte Mitarbeitende entrichten, wenn der Einsatzbetrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags fällt (Art. 20 Abs. 3 AVG)
- Datum
- 07.08.2024
- Geschäftsnummer
- 9C 717/2023
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 2 AVE Art. 1 AVEG Art. 4 AVEG Art. 14 AVEG Art. 12 AVG Art. 20 AVG Art. 48c AVV Art. 66 BVG Art. 73 BVG Art. 1 FZG Art. 8 GAV Art. 9 GAV Art. 23 GAV Art. 25 GAV Art. 128 OR Art. 130 OR Art. 89a ZGB
Zusammenfassung
Eine Personalverleiherin wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern verurteilt, Vorsorgebeiträge für die Jahre 2013 bis 2016 an die Stiftung FAR zu zahlen. Sie bestritt die Beitragspflicht und legte beim Bundesgericht Beschwerde ein. Streitig war, ob die von ihr mitarbeitenden Personen bei zwei Einsatzunternehmen (einer Bau-AG und einer Steinmetz-GmbH) dem Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) oder vielmehr demjenigen des Vorruhestandsmodells im Gebäudehüllengewerbe (GAV VRM Gebäudehülle) unterstellt sind. Ferner war umstritten, ob die Beitragspflicht bereits bei einer bloss vertraglichen Unterstellung des Einsatzbetriebs entsteht oder ob ausschliesslich die gesetzlich definierte Allgemeinverbindlicherklärung massgeblich ist. Zudem wurde die Verjährung der Forderungen für das Jahr 2013 geltend gemacht.
Das Bundesgericht hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die Beitragsforderung für das Jahr 2013 ist verjährt, da die Fälligkeit gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG spätestens am 31. Januar des Folgejahres eintrat und die Verjährungsfrist von fünf Jahren am 31. Januar 2019 ablief; es lag keine qualifizierte Meldepflichtverletzung vor, die eine Aufschiebung der Fälligkeit gerechtfertigt hätte. Für die Jahre 2014 bis 2016 fehlen jedoch entscheidende Sachverhaltsfeststellungen: Das kantonale Gericht hat nicht geprüft, ob die Einsatzunternehmen als echte Mischbetriebe anzusehen sind und welche ihrer Betriebsteile tatsächlich unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR oder des AVE GAV VRM Gebäudehülle fallen – insbesondere mangels konkreter Feststellungen zur organisatorischen Selbstständigkeit und zum Gepräge der einzelnen Betriebsteile. Die Beitragspflicht des Personalverleihers richtet sich nach Art. 20 Abs. 3 AVG ausschliesslich nach der Allgemeinverbindlicherklärung des fraglichen Gesamtarbeitsvertrags, nicht nach einer bloss vertraglichen Unterstellung; diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut, dem Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 1 Abs. 1 AVEG, Art. 4 AVEG) und dem systematischen Zusammenhang mit Art. 48c AVV. Die Ausnahmen nach Art. 48c Abs. 2 AVV sind kumulativ zu verstehen, sodass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Ausnahmen nicht geltend machen konnte. Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdegegnerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 4'500.– und zur Parteientschädigung von Fr. 5'500.– zugunsten der Beschwerdeführerin. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Beitragspflicht des Personalverleihers allein an der gesetzlich definierten Allgemeinverbindlichkeit des GAV orientiert ist und nicht an vertraglichen Vereinbarungen zwischen Einsatzbetrieb und Stiftung.
Regeste
Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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