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Justizze. Art. 127 BV

Bundesgericht

Beitragspflicht an Vorsorgestiftung trotz fehlender persönlicher Benachrichtigung: Legalitätsprinzip durch AVEG gedeckt (Art. 127 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 V 32 · ATF 138 V 32 · DTF 138 V 32
Datum
26.01.2012
Geschäftsnummer
9C_347/2011
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 AVEG Art. 2 AVEG Art. 4 AVEG Art. 14 AVEG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 110 BV Art. 127 BV Art. 164 BV Art. 41 BVG Art. 6 EMRK Art. 7 GAV Art. 8 GAV Art. 9 GAV Art. 135 OR Art. 357b OR Art. 89bis ZGB

Zusammenfassung

Ein Bauunternehmer, der dem Schweizerischen Baumeisterverband nicht angehörte, wehrte sich gegen die Zahlung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR). Er rügte, die Beitragserhebung entbehre einer genügenden gesetzlichen Grundlage im Sinne des Legalitätsprinzips, da die Bemessung nicht in einem formellen Gesetz festgelegt sei. Zudem machte er geltend, es fehle an einer persönlichen Benachrichtigung, was das Rechtsgleichheitsgebot verletze, und berief sich auf Verjährung für ältere Forderungen. Die Vorinstanz hatte ihn zur Zahlung verpflichtet.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Beitragspflicht des Arbeitgebers. Es entschied, dass die Pflicht zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung FAR auf genügenden gesetzlichen Grundlagen beruht und weder das Legalitäts- noch das Gewaltentrennungsprinzip verletzt sind.

In der Begründung führte das Gericht aus, dass der Kreis der Abgabepflichtigen bereits durch das formelle Gesetz (AVEG in Verbindung mit OR) hinreichend konkretisiert werde. Die konkrete Bemessung der Beiträge dürfe hingegen im Gesamtarbeitsvertrag geregelt werden, da dies der Natur der Sache entspreche und die Sozialpartner über die Verpflichtungen befinden sollen. Eine strengere formellgesetzliche Regelung wäre nicht sinnvoll und würde das Institut der Allgemeinverbindlichkeit aushöhlen. Das Kostendeckungsprinzip sei gewahrt, da die Beiträge nicht wesentlich höher seien als die Kosten oder der Vorteil.

Hinsichtlich der Rüge der fehlenden persönlichen Benachrichtigung stellte das Gericht klar, dass die Allgemeinverbindlicherklärung im Bundesblatt publiziert wird und somit als bekannt vorausgesetzt wird. Die Beitragspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Vertrag mit Gesetzescharakter. Ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor, da die Stiftung alle potentiell beitragspflichtigen Arbeitgeber erfasst, sobald sie ihr bekannt werden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem wider Treu und Glauben verhalten, indem er grobfahrlässig seiner Meldepflicht nicht nachkam.

Zur Verjährung befand das Gericht, dass die fünfjährige Frist erst mit der zumutbaren Kenntnis der Stiftung von der Forderung zu laufen beginne. Da die Stiftung erstmals im September 2007 Kontakt aufnahm und ihre Interessen ohne Verzug verfolgte, sei keine Verjährung eingetreten. Die prozessualen Anträge auf mündliche Verhandlung und Urteilsberatung wurden abgewiesen, da diese im Ermessen des Präsidenten liegen und hier nicht angezeigt waren.

Regeste

Art. 356 ff. OR; Art. 1 Abs. 2 AVEG; Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR); Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die allgemeinverbindlich erklärte Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung FAR beruht auf genügenden gesetzlichen Grundlagen (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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