Konzernmanagementgesellschaft verrechnet Stewardship-Kosten an Holding: Arbeitgeberfunktion und Drittpreisbestimmung entscheiden über Mehrwertsteuerpflicht (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG)
- Datum
- 13.01.2022
- Geschäftsnummer
- A-2244/2020
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 12 AVG Art. 86 MWSTG Art. 87 MWSTG Art. 108 MWSTG Art. 112 MWSTG Art. 113 MWSTG Art. 319 OR Art. 663e OR Art. 716a OR Art. 716b OR Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 13 VwVG Art. 49 VwVG Art. 5 aMWSTG Art. 6 aMWSTG Art. 7 aMWSTG Art. 18 aMWSTG Art. 21 aMWSTG Art. 25 aMWSTG Art. 33 aMWSTG Art. 47 aMWSTG Art. 90 aMWSTG
Zusammenfassung
Die A._______ AG, eine Konzernmanagementgesellschaft, erhob Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit dem diese eine Mehrwertsteuernachforderung wegen Personalverleih an die Muttergesellschaft B._______ AG bestätigt hatte. Streitig war, ob die Beschwerdeführerin oder die B._______ AG während der Jahre 2006 bis 2009 als Arbeitgeberin des Konzernführungspersonals galt und ob die von der Beschwerdeführerin an die B._______ AG fakturierten Stewardship-Kosten für das Geschäftsjahr 2008 korrekt auf Fr. 2'411'783.59 korrigiert worden waren oder ob stattdessen der ursprüngliche Rechnungsbetrag von Fr. 8'586'574.44 massgeblich sei. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, aufgrund der langen Verfahrensdauer durch die ESTV solle auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in der streitbetroffenen Zeit tatsächlich als Arbeitgeberin des Konzernführungspersonals galt, weil sie dessen Löhne zahlte, Sozialversicherungsbeiträge abwickelte, Lohnausweise ausstellte, die Büroeinrichtung stellte und sämtliche Verwaltungsaufwendungen trug; dies trotz formeller Anstellungsverträge mit der B._______ AG, die erst rückwirkend per 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden. Damit qualifizierten sich die an die B._______ AG weiterbelasteten Personalkosten als steuerbarer Personalverleih nach Art. 21 Abs. 1 aMWSTG. Für die Bemessungsgrundlage der Stewardship-Kosten für das Geschäftsjahr 2008 hielt das Gericht den ursprünglichen Rechnungsbetrag von Fr. 8'586'574.44 für maßgeblich, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass die Korrektur auf Fr. 2'411'783.59 gerechtfertigt war; insbesondere blieb unklar, ob die in der Korrektur zugrunde gelegten Kosten von Fr. 21'078'000.-- tatsächlich direkt einer einzelnen Tochtergesellschaft zuzuordnen waren oder ob es sich um allgemeine Kosten handelte, die nach dem Service Agreement korrekterweise auf die Stewardship-Kosten umgelegt wurden. Auch der Antrag auf Verzicht auf Verzugszinsen wurde abgelehnt, da die gesetzliche Zahlungsfrist von 60 Tagen nach Abrechnungsperiodeende unabhängig vom Verschulden und ohne Mahnung Verzugszinsen auslöst und die Beschwerdeführerin selbst hätte die Steuerschuld unter Vorbehalt begleichen können. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Bestimmung des Arbeitgebers im Konzern klar vor die zivilrechtliche Form stellt und die Beweislast für steuermindernde Tatsachen konsequent bei der Steuerpflichtigen belässt, auch bei komplexen Transferpreisfragen.
Regeste
Mehrwertsteuer
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.