Gesetzesartikel
Art. 4 AVEG – Wirkung auf die nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3 Entscheide, in denen Art. 4 AVEG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fassadenbau-Betrieb mit prägender Tätigkeit bei verputzten und kompakten Fassaden untersteht weiterhin dem GAV FAR trotz Konkurrenz mit GAV VRM Maler-Gipser (Art. 2 Abs. 4 lit. d AVE)
- Personalverleiherin muss Vorsorgebeiträge für eingesetzte Mitarbeitende entrichten, wenn der Einsatzbetrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags fällt (Art. 20 Abs. 3 AVG)
- Beitragspflicht an Vorsorgestiftung trotz fehlender persönlicher Benachrichtigung: Legalitätsprinzip durch AVEG gedeckt (Art. 127 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.