Gesetzesartikel
Art. 48c AVV – Flexibler Altersrücktritt
2 Entscheide, in denen Art. 48c AVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Personalverleiher A. GmbH verweigert Beiträge für flexiblen Altersrücktritt: Keine Beitragspflicht, weil Einsatzbetriebe nicht im Geltungsbereich des AVE GAV FAR liegen; Ausnahmen nach Art. 48c Abs. 2 AVV kumulativ (Art. 20 Abs. 3 AVG)
- Personalverleiherin muss Vorsorgebeiträge für eingesetzte Mitarbeitende entrichten, wenn der Einsatzbetrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags fällt (Art. 20 Abs. 3 AVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.