Justizze.

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Justizze. Art. 18 DBG

Bundesgericht

Eheleute qualifizieren Stammanteile an Kompostier-GmbH 13 Jahre lang als Privatvermögen: Umqualifizierung ins Geschäftsvermögen für Steuerperiode 2016 ohne massgeblich veränderte Verhältnisse rechtswidrig (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 16 Abs. 1 DBG, Art. 18 Abs. 1 DBG)

Datum
28.08.2023
Geschäftsnummer
9C_700/2022
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 16 DBG Art. 18 DBG Art. 146 DBG Art. 957 OR Art. 960a OR Art. 7 StHG Art. 8 StHG Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Zwei Eheleute betreiben einen Landwirtschaftsbetrieb und halten je einen Stammanteil an einer Kompostier-GmbH, die sie 2003 gründeten. Das kantonale Steueramt Nidwalden veranlagte diese Anteile von 2003 bis 2015 stets als ihr Privatvermögen. Für die Steuerperiode 2016 qualifizierte es sie neu als Geschäftsvermögen – ohne vorherige Ankündigung und ohne Angabe konkreter, massgeblich veränderter Verhältnisse. Dagegen erhoben die Eheleute Einsprache, Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht und schliesslich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Streitpunkt war, ob die Umqualifizierung für 2016 zulässig war, obwohl die Anteile über 13 Steuerperioden hinweg als Privatvermögen behandelt worden waren und sich an ihrer technisch-wirtschaftlichen Funktion oder buchmässigen Behandlung nichts geändert hatte.

Das Bundesgericht hob den verwaltungsgerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zur Neuveranlagung an das kantonale Steueramt Nidwalden zurück. Es entschied, dass die Umqualifizierung der Stammanteile vom Privat- ins Geschäftsvermögen für die Steuerperiode 2016 rechtswidrig war, weil das Steueramt und das Verwaltungsgericht keine massgeblich veränderten Verhältnisse darlegten, die eine solche Umqualifizierung rechtfertigen würden. Die Stammanteile waren von 2003 bis 2015 – also über 13 ununterbrochene Steuerperioden – einheitlich als Privatvermögen veranlagt worden; dies begründete nach ständiger Rechtsprechung eine Vertrauensgrundlage, an die die Steuerbehörde gebunden war, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich änderten. Weder die Veranlagungsverfügung noch der Einspracheentscheid enthielten eine sachlich tragfähige Begründung für eine erhebliche Veränderung der technisch-wirtschaftlichen Funktion oder der buchmässigen Behandlung der Anteile. Auch die vom Verwaltungsgericht angeführte geplante Schenkung der Anteile an den gemeinsamen Sohn fiel in die Steuerperiode 2017 und konnte daher die Umqualifizierung für 2016 nicht rechtfertigen. Zudem blieb die buchmässige Behandlung der Beteiligungen in der Steuerperiode 2016 unverändert gegenüber den Vorjahren – ein starkes Indiz dafür, dass die Anteile weiterhin dem Privatvermögen zuzuordnen waren. Diese Feststellungen beruhen auf Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben), Art. 16 Abs. 1 DBG (Einkommenssteuerpflicht), Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG (Geschäftsvermögen), sowie den Grundsätzen zur Präponderanzmethode und zur Bindung an frühere Veranlagungen gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Kanton Nidwalden trägt die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens in Höhe von Fr. 3'000.– und muss den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in gleicher Höhe ausrichten. Die Sache wird zudem zur Neuberechnung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht Nidwalden zurückgewiesen. Dieses Urteil verdeutlicht die strenge Anforderung an die Begründungspflicht bei einer Umqualifizierung alternativer Wirtschaftsgüter nach langjähriger, unveränderter Praxis – insbesondere wenn die Steuerbehörde jahrelang selbst die Privatvermögensqualifikation akzeptiert und konkret geprüft hatte.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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