Steuerpflichtige aktiviert Beteiligung an nahestehender Gesellschaft zu offensichtlich überhöhtem Wert: Wertberichtigung von Fr. 500'000.- nicht geschäftsmässig begründet, steuerbarer Reingewinn korrigiert (Art. 62 Abs. 4 DBG)
- Datum
- 19.09.2024
- Geschäftsnummer
- 9C_4/2024
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 58 DBG Art. 62 DBG Art. 70 DBG Art. 957 OR Art. 64 StG/ZH Art. 24 StHG
Zusammenfassung
Eine juristische Person beantragte beim Bundesgericht die Korrektur ihres steuerbaren Reingewinns für die Steuerperiode 2014. Sie hatte eine Beteiligung an einer nahestehenden Gesellschaft (D.________) mit Fr. 2'071'216.- aktiviert und in der Steuerperiode 2014 eine Wertberichtigung von Fr. 500'000.- vorgenommen, wodurch sie einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- deklarierte. Das kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich rechneten die Wertberichtigung auf und veranlagten einen höheren steuerbaren Reingewinn. Die Steuerpflichtige bestritt, dass die Wertberichtigung nicht geschäftsmässig begründet war, und verwies auf behauptete stille Reserven bei der D.________ sowie auf ausserordentliche Aufwendungen, die den Ertragswert positiv beeinflussen würden. Die Vorinstanzen hatten den Verkehrswert der Beteiligung auf Fr. 869'365.- festgestellt und die Wertberichtigung als nicht geschäftsmässig begründet angesehen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Aufrechnung der Wertberichtigung von Fr. 500'000.- durch die Vorinstanzen. Es stellte fest, dass die Wertberichtigung nicht geschäftsmässig begründet war, weil die Beteiligung der Steuerpflichtigen an der D.________ per Ende 2013 zu einem offensichtlich überhöhten Wert von Fr. 2'071'216.- aktiviert worden war. Der Verkehrswert wurde nach der kantonalen Bewertungspraxis (Praktikermethode) auf Fr. 869'365.- (Substanzwert) festgestellt, während der Ertragswert aufgrund negativer Reingewinne der letzten Jahre (Fr. -1'387'818.- in 2013) mit Fr. 0.- bewertet wurde. Die Behauptung der Steuerpflichtigen, stille Reserven von Fr. 3,5 Mio. bei der D.________ zu berücksichtigen, war nicht nachvollziehbar, da sie weder die Herleitung dieses Betrags konkret darlegte noch plausibel machte, wie das Umsatzwachstum der Steuerpflichtigen zwischen 2013 und 2017 auf stille Reserven bei der D.________ schliessen lässt; zudem ist die Bewertung ex ante per Ende 2013 entscheidend. Selbst unter Annahme eines erhöhten Substanzwerts von Fr. 4'369'365.- ergab sich ein Unternehmenswert von nur Fr. 1'456'455.-, weshalb die Aktivierung mit Fr. 2'071'216.- um über Fr. 700'000.- übersetzt war. Damit war die Wertberichtigung von Fr. 500'000.- nicht geschäftsmässig begründet und musste dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden (Art. 62 Abs. 4 DBG). Die gleiche Beurteilung galt auch für die Staats- und Gemeindesteuern, da die kantonalen Vorschriften (§ 64 Abs. 1 Ziff. 1 StG/ZH, Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG) mit den bundesrechtlichen Vorschriften übereinstimmen. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des steuerrechtlichen Aufwertungszwangs bei Beteiligungen an nahestehenden Personen und die enge Prüfung der Nachweisbarkeit stiller Reserven im Rahmen der Verkehrswertbestimmung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.