Verkauf von Liegenschaften aus einfacher Gesellschaft: Gewinn unterliegt AHV-Beitragspflicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 114 · ATF 147 V 114 · DTF 147 V 114
- Datum
- 17.02.2021
- Geschäftsnummer
- 9C_809/2019
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 AHVG Art. 9 AHVG Art. 17 AHVV Art. 23 AHVV Art. 95 BGG Art. 18 DBG Art. 18b DBG Art. 27 DBG Art. 8 StHG
Zusammenfassung
Eine Person verkauft ihren Anteil an einer einfachen Gesellschaft, die mehrere Liegenschaften verwaltet. Die Steuerbehörde hatte diese Liegenschaften rückwirkend per 1. Januar 1996 als Geschäftsvermögen qualifiziert, was Abschreibungen ermöglichte. Basierend auf dem Verkaufserlös meldete die Steuerbehörde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Ausgleichskasse forderte daraufhin hohe AHV-Beiträge. Die betroffene Person erhob Einsprache und Beschwerde, weil sie behauptete, nie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und die Liegenschaften lediglich als Privatvermögen verwaltet zu haben. Streitig war, ob der Veräusserungsgewinn der AHV-Beitragspflicht unterliegt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Beitragspflicht. Der Veräusserungsgewinn aus Liegenschaften, die steuerrechtlich seit dem 1. Januar 1996 als Geschäftsvermögen qualifiziert waren, unterliegt gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG der AHV-Beitragspflicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Liegenschaften nicht im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG als Beteiligungen qualifiziert werden konnten, weshalb der Ausnahmetatbestand nach Art. 17 AHVV nicht eingreift. Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG und Art. 8 Abs. 2 StHG setzt Geschäftsvermögen grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus; die steuerliche Qualifikation als Geschäftsvermögen erfolgte bewusst unter Abwägung der Umstände – insbesondere zur Möglichkeit von Abschreibungen und Schuldzinsabzügen – und begründet daher keine ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 4 AHVV). Das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin, gegenüber den Steuerbehörden eine selbständige Erwerbstätigkeit zu unterstellen und gegenüber der Ausgleichskasse zu leugnen, verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und entzieht der Steuermeldung nicht ihre Verbindlichkeit. Die Beitragsberechnung war unbestritten. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Entscheidung klärt die enge Verknüpfung zwischen steuerrechtlicher Geschäftsvermögensqualifikation und AHV-beitragsrechtlicher Selbständigkeit und präzisiert die Grenzen der Bindungswirkung der Steuermeldung bei Alternativgütern wie Liegenschaften.
Regeste
Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; Bindungswirkung der Steuermeldung. Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (E. 3.4.2). Regeste Art. 9 al. 3 LAVS; art. 23 al. 4 RAVS; effet obligatoire de la communication fiscale. Les données des autorités fiscales, qui ont des implications sur le plan fiscal, sont en principe contraignantes pour les autorités de l'AVS en ce qui concerne le point de savoir s'il existe un revenu provenant d'une activité lucrative et, le cas échéant, si celui-ci résulte d'une activité lucrative indépendante ou dépendante. Les autorités de l'AVS doivent procéder à leurs propres investigations plus approfondies seulement s'il existe des doutes sérieux quant à l'exactitude de la communication fiscale (consid. 3.4.2). Regesto Art. 9 cpv. 3 LAVS; art. 23 cpv. 4 OAVS; effetto vincolante della comunicazione fiscale. I dati forniti dalle autorità fiscali, che hanno effetti di diritto fiscale, sono in linea di principio vincolanti per le autorità dell'AVS per quanto riguarda l'esistenza di un reddito da attività lucrativa e, in caso affermativo, se si tratta di un'attività lucrativa indipendente o dipendente. Le autorità dell'AVS devono svolgere indagini autonome più approfondite solo se vi sono seri dubbi sull'esattezza della comunicazione fiscale (consid. 3.4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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