Veranstalter einer arbeitsmarktlichen Massnahme fordert unzureichend belegte Liquidationskosten: Klage wegen fehlender Nachweise und bindender Liquidationsvereinbarung abgewiesen (Art. 59cbis Abs. 2 AVIG)
- Datum
- 04.09.2024
- Geschäftsnummer
- B-3927/2023
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 AVIG Art. 59 AVIG Art. 59c AVIG Art. 83 AVIG Art. 81d AVIV Art. 81e AVIV Art. 88 AVIV Art. 97 AVIV Art. 18 OR Art. 19 OR Art. 20 OR Art. 957 OR Art. 957a OR Art. 958f OR Art. 3 SuG Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Die A._______ GmbH, Veranstalterin eines Motivationssemesters im Auftrag des Kantons B._______, klagte beim Bundesverwaltungsgericht auf Zahlung mehrerer Posten ihrer Schlussabrechnung für das Geschäftsjahr 2022. Sie machte insbesondere Ansprüche geltend für die Auflösung eines sogenannten Warenlagers, Liquidationskosten gemäss einer Rechnung der E._______ AG, Internet- und Versicherungskosten für das erste Quartal 2023 sowie Mietkosten für den Monat März 2023. Der Beklagte, das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons B._______, wies sämtliche Forderungen zurück und verwies auf eine Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022, in der vereinbart worden sei, dass die Liquidation Sache der Klägerin sei und keine Entschädigung geschuldet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Klägerin ihre Forderung „Auflösung Warenlager“ nicht nachweisen konnte, weil sie weder die geforderten Rechnungen noch eine ordnungsgemässe Inventarliste einreichte, obwohl sie dazu aufgefordert wurde. Die Klägerin behauptete, die Belege befänden sich bei einer Drittgesellschaft, gab aber keine schlüssige Begründung dafür ab und legte auch keine Duplikate vor. Damit erfüllte sie ihre Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht nicht, was nach Art. 957 OR, Art. 957a Abs. 2 und 3 OR sowie Art. 958f Abs. 1 OR zwingend vorgeschrieben ist. Die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 wurde als wirksam anerkannt, da sie weder gegen unabänderliche gesetzliche Vorschriften noch gegen die öffentliche Ordnung verstösst (Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR). Ihre Auslegung ergibt eindeutig, dass der Beklagte für sämtliche Liquidationskosten nichts schuldet (Art. 31 OR), was auch durch die beispielhafte Aufzählung einzelner nicht vergüteter Positionen („insbesondere“, „u. dgl.“) bestätigt wird. Die Klägerin berief sich ferner auf eine E-Mail vom 13. Februar 2023, in der sie die Räumungsfrist bis 31. März 2023 verlängerte; diese E-Mail enthält jedoch keinerlei Hinweis auf eine Mietzinspflicht für diesen Zeitraum und deutet vielmehr auf eine nahtlose Fortsetzung der mietzinsfreien Räumungsperiode hin. Die Klage wurde daher vollständig abgewiesen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten von Fr. 2'600.–. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Beweislast bei der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Rahmen arbeitsmarktlicher Massnahmen unterstreicht und klare Maßstäbe für die Wirksamkeit und Auslegung von Liquidationsvereinbarungen setzt.
Regeste
Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.