Versicherte verliert Erbschaft von über 1,7 Mio. CHF durch Glücksspiel: Vermögensverzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angenommen, Ergänzungsleistungen verneint (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)
- Datum
- 12.07.2016
- Geschäftsnummer
- 9C_115/2016
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 9 ELG Art. 11 ELG Art. 17a ELV
Zusammenfassung
Eine Versicherte beantragte Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, nachdem sie eine Erbschaft von über 1,7 Millionen Franken erhalten und diese weitgehend beim Glücksspiel verloren hatte. Das zuständige Amt für Zusatzleistungen verneinte den Anspruch mit der Begründung, sie habe auf Vermögen verzichtet, das als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen sei. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, sie sei spielsüchtig und deshalb urteilsunfähig gewesen, sodass kein vorsätzlicher Vermögensverzicht vorliege. Sie beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht einen Vermögensverzicht im Umfang von mindestens Fr. 760'000.- angenommen hatte, weil dieser Betrag im Casino C.________ nicht belegt war, während die Verluste im Casino B.________ mit handschriftlichen Aufzeichnungen, Bargeldbezügen und einem erfolglosen Rückforderungsversuch hinreichend dokumentiert waren. Der hypothetische Verzicht wurde nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 17a Abs. 1 ELV um Amortisation und Freibetrag reduziert und mit Fr. 62'250.- als anrechenbare Einnahme veranschlagt. Da die geltend gemachten Ausgaben von Fr. 44'000.- hinter dieser Summe zurückblieben, resultierte ein Einnahmenüberschuss, weshalb ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1 ELG entfiel. Die Beschwerdeführerin hatte nicht dargetan, dass die Vorinstanz das Beweismass verletzt hätte; ihre Rüge bezog sich lediglich auf die konkrete Beweiswürdigung, die nach Art. 42 Abs. 1 BGG nicht Gegenstand der Bundesgerichtsrevision ist. Ob eine Spielsucht vorlag und ob sie damit urteilsunfähig war, blieb daher offen, da dies für das Ergebnis nicht entscheidend war. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG, erhält aber unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG, wobei ihr späterer Ersatz nach Art. 64 Abs. 4 BGG vorgesehen ist. Dieses Urteil präzisiert die Anwendung des Vermögensverzichts nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bei pathologischem Glücksspiel und klärt, dass die bloße Behauptung einer Spielsucht ohne Beleg für Urteilsunfähigkeit nicht ausreicht, um den Verzicht zu entkräften.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerde gegen Ergänzungsleistungsentscheid wegen Notfalltransport scheitert mangels hinreichender Begründung zur Rechtsverletzung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Überlebende Ehegattin beantragt Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Vorehelicher Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemanns darf nicht angerechnet werden, da kein Einfluss möglich und Missbrauchsverbot nicht betroffen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)
- Fürsorgebehörde fordert volle Tagestaxe für Kinderheim bei Ergänzungsleistung: Bundesgericht verweist an EL-Stelle zur Neuberechnung, weil formelle Heimanerkennung genügt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG)
- Verbeiständeter mit Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung lebt in teilmöbliertem Zimmer einer Wohngemeinschaft: Keine analoge Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV für Heimberechnung bei Ergänzungsleistungen (Art. 25a Abs. 2 ELV)
- Teilinvalidin ohne Erwerbstätigkeit zahlt AHV/IV/EO-Mindestbeitrag: Mindestbeitrag ist anerkannte Ausgabe bei Ergänzungsleistungen trotz hypothetischem Erwerbseinkommen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG)
- Teilinvalidin mit Dreiviertelsrente beantragt Ergänzungsleistung: Effektiv geleistete AHV/IV/EO-Mindestbeiträge für Nichterwerbstätige sind auch während hypothetischer Einkommensanrechnung als Ausgabe anzuerkennen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG)
- Ehefrau pflegt schwer kranke Ehegatten mit Multipler Sklerose: Vergütung von Pflegekosten durch Familienangehörige abgelehnt, weil sie in EL-Berechnung eingeschlossen ist (Art. 12 Abs. 1 VKB/SG)
- Versicherte erwirbt Wohnung in Marokko und schenkt sie später Tochter: Vermögen wird bei Ergänzungsleistungen angerechnet, obwohl sie behauptet, nur treuhänderisch gehandelt zu haben (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG)