Justizze.

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Justizze. Art. 11 ELG

Bundesgericht

Versicherte verliert Erbschaft von über 1,7 Mio. CHF durch Glücksspiel: Vermögensverzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angenommen, Ergänzungsleistungen verneint (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)

Datum
12.07.2016
Geschäftsnummer
9C_115/2016
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 9 ELG Art. 11 ELG Art. 17a ELV

Zusammenfassung

Eine Versicherte beantragte Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, nachdem sie eine Erbschaft von über 1,7 Millionen Franken erhalten und diese weitgehend beim Glücksspiel verloren hatte. Das zuständige Amt für Zusatzleistungen verneinte den Anspruch mit der Begründung, sie habe auf Vermögen verzichtet, das als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen sei. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, sie sei spielsüchtig und deshalb urteilsunfähig gewesen, sodass kein vorsätzlicher Vermögensverzicht vorliege. Sie beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht einen Vermögensverzicht im Umfang von mindestens Fr. 760'000.- angenommen hatte, weil dieser Betrag im Casino C.________ nicht belegt war, während die Verluste im Casino B.________ mit handschriftlichen Aufzeichnungen, Bargeldbezügen und einem erfolglosen Rückforderungsversuch hinreichend dokumentiert waren. Der hypothetische Verzicht wurde nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 17a Abs. 1 ELV um Amortisation und Freibetrag reduziert und mit Fr. 62'250.- als anrechenbare Einnahme veranschlagt. Da die geltend gemachten Ausgaben von Fr. 44'000.- hinter dieser Summe zurückblieben, resultierte ein Einnahmenüberschuss, weshalb ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1 ELG entfiel. Die Beschwerdeführerin hatte nicht dargetan, dass die Vorinstanz das Beweismass verletzt hätte; ihre Rüge bezog sich lediglich auf die konkrete Beweiswürdigung, die nach Art. 42 Abs. 1 BGG nicht Gegenstand der Bundesgerichtsrevision ist. Ob eine Spielsucht vorlag und ob sie damit urteilsunfähig war, blieb daher offen, da dies für das Ergebnis nicht entscheidend war. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG, erhält aber unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG, wobei ihr späterer Ersatz nach Art. 64 Abs. 4 BGG vorgesehen ist. Dieses Urteil präzisiert die Anwendung des Vermögensverzichts nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bei pathologischem Glücksspiel und klärt, dass die bloße Behauptung einer Spielsucht ohne Beleg für Urteilsunfähigkeit nicht ausreicht, um den Verzicht zu entkräften.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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