Kinder ohne Erbenstellung haften nicht für Ergänzungsleistungen des verstorbenen Vaters: Rückforderung aufgehoben (Art. 25 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 1 · ATF 139 V 1 · DTF 139 V 1
- Datum
- 30.01.2013
- Geschäftsnummer
- 9C_678/2012
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 25 ATSG Art. 2 ATSV Art. 1 ELG Art. 457 ZGB Art. 470 ZGB Art. 477 ZGB Art. 478 ZGB Art. 479 ZGB Art. 519 ZGB Art. 522 ZGB
Zusammenfassung
Die Ausgleichskasse Luzern forderte von K.________ und O.________ zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen zur AHV in Höhe von Fr. 20'795.- zurück, die ihrem verstorbenen Vater A.________ zustanden. Die Kinder hatten die Einsetzung der Lebenspartnerin des Vaters als Universalerbin akzeptiert und keine Herabsetzungsklage erhoben. Das kantonale Gericht wies die Beschwerden gegen die Rückforderungsverfügungen ab, da die Kinder die Erbschaft nicht ausgeschlagen hätten. Vor dem Bundesgericht stritten die Parteien darüber, ob die Beschwerdeführer als gesetzliche Erben rückerstattungspflichtig sind, obwohl sie testamentarisch übergangen wurden und auf eine Anfechtung verzichteten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut und hebt die vorinstanzlichen Entscheide sowie die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse auf. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführer keine Erbenstellung besitzen und daher nicht rückerstattungspflichtig sind.
Die Rückerstattungspflicht nach Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV trifft nur den Bezüger oder dessen Erben. Die Beschwerdeführer sind zwar gesetzliche Erben nach Art. 457 Abs. 1 ZGB, doch hatte der Erblasser seine Lebenspartnerin testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Gemäss Art. 470 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser einem Erben den Pflichtteil entziehen. Da die Beschwerdeführer weder eine Enterbung im Rechtssinne geltend machten noch eine Herabsetzungsklage nach Art. 522 ff. ZGB erhoben, behielt die Verfügung von Todes wegen ihre Wirksamkeit. Der vollständige Ausschluss von der Erbschaft durch die Einsetzung eines anderen Erben führt dazu, dass die übergangenen gesetzlichen Erben keine Erbenstellung erlangen, solange sie die Ungültigkeit oder Herabsetzung nicht gerichtlich anfechten (Art. 477, 478 Abs. 1, 479 ZGB). Das Teilungsamt hatte korrekt festgestellt, dass die Beschwerdeführer "im jetzigen Zeitpunkt nicht erbberechtigt" seien. Der Nachtrag zum Inventar änderte nichts an dieser Rechtslage, da die Beschwerdeführer weiterhin von einer Testamentsanfechtung absahen.
Da die Beschwerdeführer keine Erben waren, fehlt es an der persönlichen Voraussetzung für die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Parteientschädigungen für die kantonalen Verfahren festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG).
Regeste
Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Rückerstattungspflicht der Nachkommen. Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben. Sie haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten (E. 4). Regeste Art. 25 al. 1 LPGA; art. 2 al. 1 let. a OPGA; obligation de restituer des descendants. Les descendants, qui n'ont pas contesté l'institution par testament d'un héritier universel, ne sont pas héritiers. C'est pourquoi ils n'ont pas à restituer les prestations d'assurance sociale auparavant indûment touchées par le testateur (consid. 4). Regesto Art. 25 cpv. 1 LPGA; art. 2 cpv. 1 lett. a OPGA; obbligo di restituzione dei discendenti. I discendenti che non hanno impugnato l'istituzione testamentaria di un erede universale non sono eredi. Essi non sono pertanto tenuti a restituire le prestazioni assicurative sociali indebitamente riscosse dal de cuius (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.