Versicherte mit Altersrente beantragt Ergänzungsleistungen: Vermögensverzicht durch Schenkungen anerkannt, weitere nicht existenznotwendige Ausgaben nicht automatisch als Verzichtsvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 306 · ATF 146 V 306 · DTF 146 V 306
- Datum
- 30.06.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 V 306
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine 1942 geborene Versicherte mit Altersrente meldete sich im Oktober 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen verneinte zunächst einen Anspruch, gewährte dann ab April 2017 monatlich Fr. 523.- und hob die Leistung Ende Juli 2017 wieder auf. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Verfügungen, korrigierte aber die Höhe der Leistung für April bis Juli 2017 auf monatlich Fr. 489.-. Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Bundesgericht eine deutlich höhere Leistung ab April 2017 sowie unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistandschaft. Streitig war insbesondere, ob ein Vermögensverzehr von Fr. 325'830.- ausserhalb der Existenzbedarfsdeckung als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzusehen sei.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigte, dass die Schenkungen an die Kinder in Höhe von Fr. 82'500.- als Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzusehen sind und daher unter Anwendung von Art. 17a ELV anzurechnen waren. Hingegen stellte es fest, dass die weiteren nicht existenznotwendigen Auslagen in Höhe von Fr. 325'830.- – darunter hohe Beträge für Luxusprodukte, die Differenz zwischen anerkanntem und tatsächlichem Wohnungsmietzins sowie Kosten einer Zusatzversicherung – nicht ohne Weiteres als Verzichtsvermögen gelten können. Denn die Vorinstanz hatte weder festgestellt, ob für diese Ausgaben adäquate Gegenleistungen erbracht wurden, noch ob sie auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhten; dies entspricht der Mitwirkungspflicht und Beweislastregelung nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Da diese Sachverhaltsfeststellungen fehlen, musste die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid über den Ergänzungsleistungsanspruch an die Verwaltung zurückgewiesen werden. Damit wurde der Beschwerdeführerin der Instanzenzug gewahrt. Die Rechtsprechung zur selbstverschuldeten Bedürftigkeit blieb unangetastet: Auch bei verschwenderischem Lebensstil kann ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen, solange die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht erfüllt sind. Eine Vorwegnahme der noch nicht in Kraft getretenen EL-Reform (Art. 11a ELG) war unzulässig. Die Beschwerde war insoweit begründet, als die Vorinstanz die nicht existenznotwendigen Ausgaben pauschal als Verzichtsvermögen qualifiziert hatte, ohne die erforderliche Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Regeste
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; anrechenbare Einnahmen bei Verschwendung des Vermögens. Auch wenn Ergänzungsleistungen ein gewisser sozialhilferechtlicher Charakter beigemessen wird, bleiben sie Sozialversicherungsleistungen. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach trotz einer selbstverschuldeten Bedürftigkeit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen kann (E. 2.6.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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