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Justizze. Art. 11 ELG

Bundesgericht

Leistungsbezieherin beantragt Anerkennung von Darlehensschulden ihrer Tochter bei Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Schulden nicht rechtsgenüglich belegt, fiktive Zinsen auf Erbteil zulässig (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)

Datum
18.08.2017
Geschäftsnummer
9C_382/2017
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 8 BV Art. 11 ELG Art. 312 OR Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Eine Leistungsbezieherin erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem dieser ihre Anträge auf Anerkennung verschiedener Schulden bei der Berechnung ihrer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV abgewiesen hatte. Streitgegenstand waren insbesondere die Nichtanerkennung von Kosten der Erbteilung, Schlichtungsverfahrenskosten sowie Unterstützungsleistungen ihrer Tochter, ferner die Ablehnung von Darlehensschulden in Höhe von Fr. 74'700.-, die ihre Tochter zwischen 2004 und 2012 gezahlt hatte, und schliesslich die Anrechnung fiktiver Zinsen auf ihren Anteil an der unverteilten Erbschaft. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und Bundesrecht verletzt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die nachträgliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2017 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unberücksichtigt bleiben musste (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ferner entschied es, dass auf den Antrag zur Aufhebung der Rückerstattungsverfügung vom 9. Dezember 2015 mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten sei, weil diese Verfügung nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Januar 2016 war und in der vorinstanzlichen Beschwerde nicht thematisiert wurde (Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin hatte die Kosten des Schlichtungsverfahrens erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht, ohne darzulegen, dass erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hatte (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hatte die Schulden aus Erbteilung und Unterstützungsleistungen der Tochter mit der Begründung abgelehnt, sie seien nicht einwandfrei belegt und berührten nicht die wirtschaftliche Substanz des Vermögens, da angesichts der verwandtschaftlichen Beziehung und der beengten finanziellen Verhältnisse der Leistungsbezieherin nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Tochter die Zahlungen tatsächlich zurückfordern werde (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die Darlehensschulden von Fr. 74'700.- konnten nicht rechtsgenüglich belegt werden, da ausschliesslich Bankauszüge vorlagen, die keine rückzahlungspflichtigen Darlehen, sondern möglicherweise freiwillige Schenkungen belegten, und da es an einer schriftlichen Vereinbarung fehlte (Art. 312 OR, Art. 8 ZGB). Die nachträgliche schriftliche Bestätigung durch die Tochter vom 16. Januar 2016 vermochte diesen Mangel nicht zu heilen. Die Anrechnung fiktiver Zinsen auf den unverteilten Erbteil war zulässig, weil die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (Rz. 3482.10 WEL) vorsieht, dass bei nicht zinstragender Anlage von Barvermögen der potenzielle Ertrag als Einnahme anzusetzen ist, und weil dies im Einklang mit der Rechtsprechung zum Vermögensverzicht steht (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 8 Abs. 1 BV). Die Beschwerdeführerin wurde kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei verwandtschaftlichen Darlehensverhältnissen die Beweislast für die Rückzahlungspflicht streng ist und dass fiktive Zinsen auf unverteilte Erbschaftsanteile bei Ergänzungsleistungen grundsätzlich zulässig sind.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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