Justizze.

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Justizze. Art. 59 ZPO

Bundesgericht

Ehepartner klagt vor Scheidung auf Aufhebung des Miteigentums an der Familienwohnung: Rechtshängigkeit bleibt bestehen, Zuständigkeit des Sachgerichts bleibt gewahrt (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO)

Datum
21.11.2025
Geschäftsnummer
5A_588/2024
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 ZGB Art. 114 ZGB Art. 115 ZGB Art. 120 ZGB Art. 205 ZGB Art. 206 ZGB Art. 209 ZGB Art. 251 ZGB Art. 650 ZGB Art. 651 ZGB Art. 52 ZPO Art. 59 ZPO Art. 64 ZPO Art. 96 ZPO Art. 125 ZPO Art. 126 ZPO Art. 127 ZPO Art. 281 ZPO Art. 283 ZPO Art. 304 ZPO Art. 315 ZPO

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind verheiratet und leben getrennt. Der Beschwerdegegner erhob am 4. Dezember 2020 Klage auf Aufhebung des Miteigentums an der gemeinsamen Familienwohnung. Die Beschwerdeführerin klagte erst am 3. November 2022 auf Scheidung. Das Bezirksgericht trat auf die Miteigentumsklage nicht ein; das Obergericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Die Beschwerdeführerin rügt dies beim Bundesgericht mit der Behauptung, das Scheidungsgericht sei ausschliesslich zuständig, weil die Miteigentumsauflösung eine Scheidungsfolge sei und der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gelte.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Klage auf Aufhebung des Miteigentums am 4. Dezember 2020 vor der Scheidungsklage vom 3. November 2022 erhoben wurde und daher rechtshängig war. Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO und Art. 64 Abs. 1 Bst. a ZPO entsteht durch die Rechtshängigkeit eine Sperrwirkung, die verhindert, dass dieselbe Sache zwischen denselben Parteien erneut rechtshängig gemacht wird; das Obergericht durfte daher auf die zuerst erhobene Klage eintreten. Die Beschwerdeführerin behauptet, das Scheidungsgericht sei allein zuständig, weil die Miteigentumsauflösung eine Scheidungsfolge sei und Art. 283 Abs. 1 ZPO eine Kompetenzattraktion begründe. Das Bundesgericht verneint dies: Art. 283 Abs. 1 ZPO verlangt zwar ein einheitliches Urteil über Scheidung und deren Folgen, enthält aber keine Regelung, wonach bereits rechtshängige Nebenfolgenklagen automatisch dem Scheidungsgericht zugewiesen werden müssten. Die Auflösung des Miteigentums ist keine zwingende Folge der Scheidung und kann unabhängig erfolgen (Art. 650 f. ZGB). Sie ist sachenrechtlich von der güterrechtlichen Auseinandersetzung getrennt (Art. 205, 251, 206, 209 ZGB), weshalb eine Durchbrechung der Rechtshängigkeit nicht gerechtfertigt ist. Auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners liegt nicht vor (Art. 52 Abs. 1 ZPO), da die Klage während der Trennung zulässig ist und kein Widerspruch zwischen der Weigerung, die Scheidung anzunehmen, und dem Begehren nach Miteigentumsauflösung besteht. Die Beschwerde ist daher unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da dem obsiegenden Beschwerdegegner keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind. Die Entscheidung klärt, dass Art. 283 ZPO keine Kompetenzattraktion für vorher rechtshängig gewordene Miteigentumsauflösungsklagen begründet – ein wichtiger Präzedenzfall für die Abgrenzung von Zuständigkeiten im Scheidungs- und Sachverfahren.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.