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Justizze. Art. 20 DBG

Bundesgericht

Aktionär erhält Darlehen von seiner eigenen AG: Teilweise Simulation festgestellt, nur der Zuwachs von 2021 ist als geldwerte Leistung steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)

Datum
10.04.2026
Geschäftsnummer
9C_216/2025
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 112 BGG Art. 29 BV Art. 3 DBG Art. 6 DBG Art. 17 DBG Art. 18 DBG Art. 20 DBG Art. 58 DBG Art. 11 OR Art. 120 OR Art. 175 OR Art. 312 OR Art. 493 OR Art. 718b OR Art. 7 StHG

Zusammenfassung

Ein Aktionär der B.________ AG beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Steuergerichtsurteils, das die Aufrechnung eines Darlehens von Fr. 791'752.- als geldwerte Leistung in der Steuerperiode 2021 bestätigt hatte. Der Beschwerdeführer argumentierte, das Darlehen sei ein echtes Geschäft unter marktüblichen Bedingungen und müsse daher nicht besteuert werden. Das Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung vertraten die Auffassung, das Darlehen sei simuliert und stelle eine geldwerte Leistung dar. Streitig war insbesondere, ob das gesamte Darlehen oder nur dessen Erhöhung im Jahr 2021 als geldwerte Leistung zu qualifizieren sei.

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise begründet ist. Es stellte fest, dass das Darlehen von Fr. 791'752.- nicht einem Drittvergleich standhält und daher als gesamthaft simuliert anzusehen ist. Entscheidend hierfür waren mehrere Umstände: Der schriftliche Darlehensvertrag wurde erst 2021 abgeschlossen, obwohl das Darlehen bereits früher gewährt worden war; die Bonität des Schuldners war unklar; die Bürgschaft durch den im Ausland wohnenden Sohn war rechtlich unsicher und praktisch schwer durchsetzbar; die Darlehenszinsen wurden nicht bezahlt, sondern lediglich verbucht; das Darlehen machte Ende 2021 86 % der gesamten Aktiven und 150 % des Eigenkapitals der Gesellschaft aus und stellte damit ein erhebliches Klumpenrisiko dar; die sogenannte Verrechnung erfolgte nicht zwischen den Vertragsparteien des Darlehens, sondern durch Schuldübernahme durch eine dritte Partei im Sinne von Art. 175 OR, was keinen Rückzahlungswillen des Beschwerdeführers im Jahr 2021 belegt. Gleichwohl war die Aufrechnung des gesamten Darlehensbetrags von Fr. 791'752.- in der Steuerperiode 2021 unzulässig, weil das sogenannte Sockeldarlehen von Fr. 303'503.- bereits seit Ende 2018 bestand und die Simulation bereits früher erkennbar war – die Steuerbehörde hatte für die Jahre 2019 und 2020 bereits Teilaufrechnungen vorgenommen, ohne dies für den Sockel zu begründen. Daher ist nur der im Jahr 2021 entstandene Zuwachs von Fr. 488'249.- als geldwerte Leistung gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG steuerbar. Für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn gilt dasselbe, da die kantonalen Vorschriften mit den bundesrechtlichen harmonisiert sind (Art. 7 Abs. 1 StHG). Die Gerichtskosten werden anteilsmässig aufgeteilt, und die Sache wird zur Neuverlegung der Vorinstanzkosten an das Kantonalsteuergericht Solothurn zurückgewiesen. Diese Entscheidung präzisiert die zeitliche Zuordnung von Simulationseffekten bei Aktionärsdarlehen und stellt klar, dass ein bloßer Zeitpunkt der Vertragsformalisierung oder des Wohnsitzwechsels nicht automatisch den Beginn der Simulation markiert, wenn bereits früher Indizien vorlagen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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