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Justizze. Art. 298 ZPO

Bundesgericht

Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)

Datum
16.03.2026
Geschäftsnummer
5A_373/2025
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 75 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 8 ZGB Art. 133 ZGB Art. 285 ZGB Art. 53 ZPO Art. 296 ZPO Art. 298 ZPO Art. 317 ZPO Art. 328 ZPO Art. 329 ZPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer, ehemaliger Ehemann, erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2025, mit dem dieser den von ihm zu zahlenden Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder neu festsetzte. Streitig war insbesondere, ob der Beschwerdegegnerin, der Ex-Ehefrau, ein hypothetisches Einkommen im Gesundheitsbereich zuzubilligen sei, nachdem das Bundesgericht in einem früheren Rückweisungsentscheid vom 7. August 2024 diesbezüglich bereits bindende Feststellungen getroffen hatte. Der Beschwerdeführer beantragte zudem eine Neuregelung der Kinderbetreuung mit hälftigem Anteil beider Eltern sowie die Feststellung, dass kein Kindesunterhalt geschuldet werde. Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten oder sie sei abzuweisen, und ersuchte um Parteientschädigung.

Das Bundesgericht hebt die Teile des kantonalen Entscheids auf, die den Kindesunterhalt und die Verfahrenskosten betreffen, und weist die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Dies geschieht, weil das Kantonsgericht gegen die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids vom 7. August 2024 verstossen hat, indem es die vom Bundesgericht als möglich und zumutbar festgestellte Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin im Gesundheitsbereich nicht berücksichtigte und ihr stattdessen kein hypothetisches Einkommen zugestand. Das Kantonsgericht war verpflichtet, sich an die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts zu halten, sofern sich nicht aufgrund zulässiger Noven etwas anderes ergibt – was hier nicht der Fall ist, da keine neuen Umstände vorgebracht wurden. Die Vorinstanz hatte vielmehr auf Grundlage der bereits im ersten Verfahren bekannten Sachverhaltslage zu entscheiden und durfte nicht aufgrund angeblich besserer Erkenntnis zu einem anderen Schluss gelangen. Die Beschwerdegegnerin verfügt über eine Ausbildung als Fachperson Kinderbetreuung, doch das Bundesgericht hatte bereits im Rückweisungsentscheid klargestellt, dass sie als Fachfrau Betreuung im Gesundheitsbereich tätig sein könne; diesen Einwand hätte sie bereits im früheren Verfahren geltend machen müssen. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Neuregelung der Obhut und Betreuung gehen am Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens vorbei, da das Kantonsgericht nach der Rückweisung nur zur Neuregelung des Unterhalts und der Kosten verpflichtet war und die Betreuungsregelung bereits rechtskräftig erwachsen war. Auch die Rügen zur Berechnung des eigenen Einkommens, zu Fremdbetreuungskosten, Krankenkassenprämien und Überschussanteil bleiben unbegründet oder ungenügend substantiiert. Die Beschwerde ist daher nur teilweise begründet. Das Bundesgericht ordnet die Rückweisung an, damit das Kantonsgericht unter Beachtung der Bindungswirkung feststellt, welches Einkommen der Beschwerdegegnerin bei einer Anstellung als Fachfrau Betreuung im Gesundheitsbereich zumutbar und möglich ist, wobei auch etwaige damit verbundene Kosten wie Fremdbetreuung oder Mobilitätskosten berücksichtigt werden dürfen. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt, vorläufig jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen; die Parteikosten werden wettgeschlagen. Beiden Parteien wird unentgeltliche Rechtspflege gewährt, ihre Rechtsvertreter erhalten Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Parteientschädigung wird abgewiesen, da es nicht hinreichend begründet ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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