Medienberichterstattung über laufendes Strafverfahren: Identifizierende Darstellung eines Mitangeklagten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 und 28a ZGB)
- Datum
- 13.03.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_405/2025
- Abteilung
- II. zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 49 OR Art. 4 ZGB Art. 8 ZGB Art. 28 ZGB Art. 28a ZGB
Zusammenfassung
A.________, einer der Mitangeklagten im Strafverfahren gegen B.________, klagte gegen die Ringier AG wegen Persönlichkeitsverletzung durch zwei Medienartikel vom 23. Januar 2022. Er beantragte die Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung, die Löschung sämtlicher personenbezogener Angaben aus den Artikeln und ihrer Archivierung sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.--. Das Bezirksgericht Zofingen wies die Klage ab; das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid. A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde. Streitig war insbesondere, ob die Artikel die Unschuldsvermutung verletzten, ob die identifizierende Berichterstattung zulässig war und ob die Beurteilung nach dem Zeitpunkt der Erstpublikation oder nach dem Urteilszeitpunkt erfolgen muss.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die beiden umstrittenen Artikel vom 23. Januar 2022 – „Der B.________-Prozess für Anfänger“ und „Das unglaubliche Doppelleben des B.________ im Protokoll“ – keine Verletzung der Unschuldsvermutung darstellen, weil sie klar darauf hinweisen, dass es sich um Vorwürfe der Staatsanwaltschaft handelt, über die erst noch ein Gericht entscheiden muss, und weil der Beschwerdeführer nicht so dargestellt wird, als sei eine Verurteilung bereits feststehen. Die Beurteilung der Berichterstattung richtet sich nach dem Wissensstand im Zeitpunkt der Erstpublikation, also dem 23. Januar 2022, und nicht nach dem Urteilszeitpunkt; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer später teilweise freigesprochen wurde und das Berufungsverfahren noch pendent ist, ändert nichts daran, dass die ursprüngliche Anklage eine historische Tatsache ist, die sich durch nachträgliche Ereignisse nicht unwahr macht. Der Beschwerdeführer gilt als relative Person der Zeitgeschichte, weil er als Mitangeklagter in einem aussergewöhnlichen, national beachteten Wirtschaftsstrafprozess involviert war, dessen Bedeutung für den Schweizer Finanzplatz und dessen Auswirkungen auf das Ansehen der Branche ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse begründen; dieses Interesse überwiegt sein persönliches Interesse auf informationelle Privatheit. Die Beschwerde enthält zudem keine gesetzlich vorgeschriebene Begründung zur Genugtuungsforderung von Fr. 5'000.--, da der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren nicht darlegt, weshalb das Obergericht zu Unrecht nicht auf seine Berufung eingetreten ist, was gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zur Nichteröffnung des Verfahrens in diesem Punkt führt. Die Beschwerde ist daher unbegründet und wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die grundsätzliche Regel bestätigt, dass die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung einer Gerichtsberichterstattung nicht ex post erfolgen darf, und klärt, dass die Figur der relativen Person der Zeitgeschichte auch bei Nebenbeschuldigten greift, wenn das zugrundeliegende Ereignis aussergewöhnlich und von gesellschaftspolitischer Tragweite ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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