Beschwerde gegen Ergänzungsleistungsentscheid wegen Notfalltransport scheitert mangels hinreichender Begründung zur Rechtsverletzung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 08.10.2025
- Geschäftsnummer
- 8C_376/2025
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 108 BGG Art. 11 ELG
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn ein, mit dem dessen Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Notfalltransport seines Sohnes in Höhe von Fr. 700.– abgelehnt worden war. Streitpunkt war die Anrechnung von Einkommen aus selbst bewohntem und nicht selbst bewohntem Grundeigentum gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG bei der Berechnung des Einnahmenüberschusses, der die Ergänzungsleistung ausschloss. Der Beschwerdeführer rügte keine konkrete Verletzung von Bundesrecht, sondern bezeichnete die gesetzliche Anrechnung pauschal als ungerecht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht hinreichend begründet war. Der Beschwerdeführer legte weder dar, weshalb die Feststellungen des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig oder willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG seien, noch zeigte er konkret auf, welche Vorschriften von der Vorinstanz verletzt worden seien – wie dies gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG und der ständigen Rechtsprechung (BGE 148 IV 205 E. 2.6) erforderlich ist. Die pauschale Behauptung, die gesetzliche Anrechnung von Einkommen aus Grundeigentum nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sei ungerecht, genügte nicht, um einen Beschwerdegrund nach Art. 95 BGG geltend zu machen. Daher war die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht zulässig. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an die Begründung einer Beschwerde im Sozialversicherungsverfahren: Eine bloße Kritik am Ergebnis oder an der Gesetzeslage reicht nicht aus; es bedarf stets einer konkreten, normbezogenen Rüge der Rechtsverletzung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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