Berufliche Vorsorge: Keine Bindungswirkung der IV-Verfügung für BVG-Leistungspflicht bei fehlender Rechtsmittelbefugnis der Vorsorgeeinrichtung (Art. 23 lit. a BVG)
- Datum
- 21.11.2016
- Geschäftsnummer
- 9C_340/2016
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 99 BGG Art. 10 BVG Art. 23 BVG Art. 24 BVG Art. 26 BVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 29ter IVV Art. 88a IVV
Zusammenfassung
Eine Versicherte war bei zwei verschiedenen Pensionskassen versichert und beantragte Invalidenrente. Die Invalidenversicherung setzte den Beginn der Wartezeit auf 8. Juni 2011 fest. Eine der Pensionskassen, AXA, vertrat die Auffassung, die gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor ihrem Versicherungsverhältnis bestanden und forderte von der anderen Pensionskasse, PUBLICA, Rückzahlung ihrer Vorleistungen. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Klage ab. AXA erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, die Leistungspflicht von PUBLICA festzustellen und die Vorleistungen rückzuerstatten.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellt fest, dass die AXA mangels schutzwürdigem Interesse nicht berechtigt war, die Verfügungen der Invalidenversicherung vom 1. November und 2. Dezember 2013 anzugreifen, weil sie lediglich den Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG beanstandete, ohne die IV-Leistungszusprechung selbst zu rügen. Daher kann die AXA sich den auf 8. Juni 2011 festgesetzten Beginn der Wartezeit nicht als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen. Zudem hatte das kantonale Gericht die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Arbeitsunfähigkeitsphasen nicht frei und umfassend nach den berufsvorsorgerechtlichen Grundsätzen geprüft, sondern allein unter dem Blickwinkel der offensichtlichen Unhaltbarkeit der IV-Einschätzung entschieden. Dies verstösst gegen die Anforderungen an die Beurteilung nach Art. 23 lit. a BVG. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände – insbesondere der dreimonatigen Vollbeschäftigung von März bis Ende Mai 2011 – neu prüft, welche der beiden Pensionskassen gegenüber der Versicherten leistungspflichtig ist. Für die Kostenentscheidung gilt die Rückweisung als vollständiges Obsiegen der AXA; PUBLICA trägt die Gerichtskosten und muss der beigeladenen Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung ausrichten. Diese Entscheidung klärt die enge Voraussetzung für die Bindungswirkung von IV-Entscheiden im BVG-Bereich und betont die eigenständige, umfassende Prüfungspflicht der Gerichte bei der Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung nach Art. 23 lit. a BVG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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