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Justizze. Art. 23 BVG

Bundesgericht

Versicherter mit PTBS-Diagnose ohne bekanntes Trauma verlangt Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge: IV-Verfügung nicht offensichtlich unhaltbar, Beschwerde abgewiesen (Art. 23 lit. a BVG)

Datum
28.07.2021
Geschäftsnummer
9C_304/2021
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 44 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 23 BVG Art. 24 BVG Art. 26 BVG

Zusammenfassung

Ein LKW-Chauffeur beantragte vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine rückwirkende ganze Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge sowie Beitragsbefreiung. Das kantonale Gericht wies die Klage ab. Der Versicherte erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Begehren, das kantonale Urteil aufzuheben und die Leistungen zuzusprechen. Streitig war, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2017, welche einen Leistungsanspruch verneinte, für die Vorsorgeeinrichtung bindend und ob sie offensichtlich unhaltbar war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzte, als es die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 30. August 2017 nicht als offensichtlich unhaltbar qualifizierte. Die IV-Stelle hatte den Leistungsanspruch verneint, weil die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) lediglich aufgrund gelegentlicher Flashbacks und Albträume und ohne bekanntes auslösendes Trauma nicht nachvollziehbar erschien, die objektiven Befunde weitgehend unauffällig waren, der Versicherte im Antrieb sehr gesteigert und lebhaft war, keine Wahrnehmungsstörungen aufwies, eine Tagesstruktur besass und ausserhäusliche Aktivitäten nachging. Zudem wurde das psychische Leiden als behandelbar eingestuft, wobei eine Verbesserung durch Fortsetzung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung möglich sei. Diese Beurteilung war im Licht der zum Zeitpunkt der Verfügung geltenden Rechtsprechung – insbesondere hinsichtlich der Erfordernisse für eine PTBS-Diagnose nach ICD-10 F43.1 und der Bedeutung der Therapiefähigkeit – nicht offensichtlich unhaltbar. Auch der Verzicht der IV-Stelle auf eine Neubegutachtung war nicht offensichtlich unhaltbar, da sie eine rudimentäre Indikatorenprüfung vornahm und auf die Therapiefähigkeit hinwies, was nach der damaligen Rechtsprechung regelmäßig zur Verneinung eines Leistungsanspruchs führte. Damit war die Bindungswirkung der IV-Entscheidung gemäss Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG gegeben, und der Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge scheiterte bereits an der Voraussetzung der Invalidität im Sinne der IV gemäss Art. 23 lit. a BVG. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Prüfungsmaßstab für die Offensichtlichkeit der Unhaltbarkeit einer IV-Verfügung im Rahmen der beruflichen Vorsorge und die entscheidende Rolle der therapeutischen Zugänglichkeit bei der Beurteilung der Invalidität.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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