Versicherter mit Alkoholkonsum und Schulterbeschwerden: Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen trotz fehlender Abstinenz nicht ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG)
- Datum
- 06.07.2017
- Geschäftsnummer
- 9C_324/2017
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 95 BGG Art. 107 BGG Art. 109 BGG Art. 7 IVG Art. 8 IVG Art. 15 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 88a IVV Art. 88bis IVV
Zusammenfassung
Der Versicherte A.________ beantragte bei der IV-Stelle des Kantons Zug eine unbefristete ganze Invalidenrente ab 1. September 2013 sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Stelle sprach ihm eine befristete ganze Rente und anschliessend eine Dreiviertelsrente zu und lehnte berufliche Massnahmen ab, weil diese erst nach einer sechsmonatigen Alkohol- und Drogenabstinenz erfolgversprechend seien. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Versicherten ab. Vor dem Bundesgericht wurde geltend gemacht, die Rente sei unbefristet zuzusprechen und berufliche Massnahmen müssten ohne Auflage einer vorherigen Entzugsbehandlung gewährt werden.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts und die Verfügung der IV-Stelle teilweise auf, soweit sie berufliche Eingliederungsmassnahmen betrafen, und wies die Sache zur erneuten Prüfung an die Verwaltung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Ablehnung der beruflichen Massnahmen allein auf die fehlende Abstinenz stützte, obwohl der psychiatrische Gutachter vom 23. Mai 2016 festhielt, dass nicht krankheitsbedingte Faktoren wie fehlender Berufsabschluss, Lage am Arbeitsmarkt, Lebensalter, finanzielle Sorgen und Konflikt mit der IV die Motivation und sozialen Möglichkeiten zur Leistungssteigerung beeinträchtigten und auch bei einer allfälligen Therapie weiter bestehen würden. Zudem ergab das Gutachten keinerlei Hinweis darauf, dass der Alkoholkonsum die Arbeitsfähigkeit medizinisch einschränkte oder einer erfolgreichen beruflichen Eingliederung entgegenstand; vielmehr war offensichtlich, dass der Alkoholkonsum den Versicherten bisher in seiner Erwerbstätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt hatte. Da eine berufliche Massnahmen ausschliessende fehlende Eingliederungsbereitschaft zu verneinen war, durften die IV-Stelle und das Verwaltungsgericht den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht materiell ungeprüft mit der Begründung ablehnen, der Versicherte müsse sich zunächst einer Alkoholentzugs- und -entwöhnungsbehandlung unterziehen. Dies stellt eine Verletzung von Art. 95 lit. a BGG dar. Hinsichtlich der Rente hielt das Bundesgericht die Beschwerde für unbegründet, da die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt als verwertbar erachtet hatte und die von der IV-Stelle mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) ermittelten Invaliditätsgrade von 100 %, 64 % und 21 % bestätigte (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Die Gerichtskosten wurden nach Massgabe des Unterliegens aufgeteilt (Art. 66 Abs. 1 BGG), der Beschwerdeführer erhielt eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG) und unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt (Art. 64 Abs. 1 BGG), da die Beschwerde im Rentenpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Schadenminderungspflicht (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG) nicht automatisch eine vorherige Entzugsbehandlung voraussetzt, wenn keine medizinische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das Suchtgeschehen vorliegt und andere, nicht krankheitsbedingte Faktoren die Eingliederung behindern.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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