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Justizze. Art. 60 BVG

Bundesgericht

Arbeitgeberin klagt gegen Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung: Mangelhafte Begründung für 2012 wird durch Aktenlage geheilt, Beschwerde abgewiesen (Art. 60 Abs. 2bis BVG)

Datum
19.12.2017
Geschäftsnummer
9C_196/2017
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 12 BVG Art. 60 BVG Art. 79 SchKG Art. 80 SchKG Art. 81 SchKG Art. 5 VwVG

Zusammenfassung

Eine GmbH erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, der eine Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG teilweise abgeändert hatte. Die Auffangeinrichtung hatte die GmbH rückwirkend per 1. Mai 2012 zum zwangsweisen Anschluss an die berufliche Vorsorge verpflichtet und später eine Beitragsverfügung erlassen, mit der sie einen Rechtsvorschlag aufhob und Zahlung von Beitragsausständen für die Jahre 2012 bis 2015 verlangte. Die GmbH rügte, die Verfügung sei unzureichend begründet, insbesondere für das Jahr 2012, und verletze ihr rechtliches Gehör sowie Art. 60 Abs. 2bis BVG und Art. 80 SchKG. Sie beanstandete ferner, dass die Begründung erst im Beschwerdeverfahren nachgeliefert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die Verfügung für 2012 nicht den begründungsmässigen Anforderungen genüge, die Verletzung des rechtlichen Gehörs aber als geheilt anzusehen sei, weil die Beiträge für 2012 aufgrund der vorgelegten Akten nachvollziehbar seien. Die GmbH wandte sich daraufhin ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 12. Februar 2016 zwar die Beitragsjahre 2013 bis 2015 ausdrücklich nannte, die Berechnung jedoch auch Beiträge für das Jahr 2012 umfasste, ohne diese im Verfügungs- oder Beilagentext ausreichend darzulegen – insbesondere fehlten Angaben zur Versicherungsdauer, zum AHV-Lohn, zum koordinierten Lohn, zu den Beitragssätzen und zur errechneten Beitragssumme pro versicherte Person. Dies stellte eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 BGG und Art. 60 Abs. 2bis BVG dar. Jedoch war diese Verletzung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren durch die Vorlage der Akten – insbesondere der Lohnbescheinigungen 2012 und des Kontokorrents 23-0003-721-6 – geheilt, da sich der Saldovortrag von gerundet Fr. 19'375.– für 2012 schlüssig und widerspruchsfrei herleiten liess und im Kontokorrent eindeutig enthalten war. Der Saldovortrag war logischerweise den im Jahr 2012 aufgelaufenen BVG-Beiträgen zuzuordnen, da keine anderen Erklärungsmöglichkeiten bestanden. Zudem wurde klargestellt, dass die Differenz zwischen dem in der Verfügung genannten Gesamtbetrag von Fr. 67'524.85 und der Beitragsaufstellung von Fr. 65'899.85 sich aus der Einbeziehung von Kosten gemäss Kostenreglement und Verzugszinsen bis zum 18. Mai 2015 ergab, während letztere nur die reinen Beiträge umfasste. Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, sich an das Bundesverwaltungsgericht mit voller Überprüfungsbefugnis zu wenden, stand einer Heilung der Begründungslücke nichts entgegen. Die Heilung widerspricht nicht Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG oder Art. 60 Abs. 2bis BVG, da es sich bei solchen Verfügungen um verwaltungsrechtliche Akte im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, auf die die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Heilung der Begründungsverletzung Anwendung findet. Die Beitragsberechnung für die übrigen Jahre war nicht substanziiert bestritten und weist keine offenkundigen Mängel auf. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– zu tragen.

Diese Entscheidung bestätigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Heilung einer mangelhaften Begründung einer Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung im Beschwerdeverfahren, sofern die fehlenden Angaben aus der Aktenlage zweifelsfrei nachvollziehbar sind – selbst wenn es sich um einen früheren Beitragszeitraum (hier 2012) handelt, der in der Verfügung nicht explizit benannt wurde. Sie präzisiert zugleich die Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG und Art. 42 Abs. 1 BGG im Kontext der Zwangsanschlussverfügung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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