Kollokationsklage gegen Zulassung einer Forderung aus englischem Urteil: Verjährung nach englischem Recht beurteilt, Rechtsöffnungsklage vom 27. November 2018 wahrt sechsjährige Frist (Art. 148 IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 420 · ATF 148 III 420 · DTF 148 III 420
- Datum
- 02.08.2022
- Geschäftsnummer
- 5A_110/2021
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 148 IPRG Art. 38 LugÜ Art. 135 OR Art. 137 OR Art. 79 SchKG Art. 206 SchKG Art. 244 SchKG Art. 250 SchKG
Zusammenfassung
Ein Gläubiger erhob im Konkursverfahren über C.________ eine negative Kollokationsklage gegen eine Bank, um deren Forderung aus einem englischen Urteil vom 10. Juli 2013 im Kollokationsplan streichen zu lassen. Streit war, ob diese Forderung verjährt sei. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab, das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dies. Der Gläubiger erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte unter anderem die Verletzung des internationalen Privatrechts sowie Willkür bei der Anwendung des englischen Verjährungsrechts.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zulassung der Forderung der Bank im Kollokationsplan. Es stellte fest, dass die Verjährung einer Forderung, die sich auf ein ausländisches Urteil stützt, nach dem Recht des Urteilsstaates zu beurteilen ist, hier also nach englischem Recht gemäss Art. 148 IPRG. Das englische Recht sieht für die Durchsetzung eines Urteils eine sechsjährige Frist vor, die am 10. Juli 2013, dem Tag der Vollstreckbarkeit des Urteils, zu laufen begann. Die Beschwerdegegnerin hatte am 27. November 2018 ein Begehren um Rechtsöffnung gestellt, was nach englischem Recht als hinreichende Prozesshandlung zur Wahrung der Frist gilt – die Erhebung der Klage genügt, ein abschliessendes Sachurteil ist nicht erforderlich. Die spätere Konkurseingabe vom 15. Oktober 2019 war als Fortsetzung des andauernden Zwangsvollstreckungsverfahrens zu werten und stand daher nicht im Widerspruch zur fristwahrenden Handlung vom November 2018. Damit war die Forderung nicht verjährt und ihre Zulassung im Kollokationsplan rechtmässig. Das Bundesgericht sah weder eine Verletzung des internationalen Privatrechts nach Art. 96 lit. a BGG noch eine Willkür nach Art. 9 BV. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- und muss die Beschwerdegegnerin mit Fr. 6'500.-- entschädigen. Die Entscheidung klärt zentral, dass bei titulierten Forderungen aus ausländischen Urteilen die Verjährung ausschliesslich nach dem Recht des Urteilsstaates zu beurteilen ist und dass die Erhebung einer Rechtsöffnungsklage in der Schweiz nach englischem Recht die englische Vollstreckungsfrist wirksam wahrte.
Regeste
Art. 38 LugÜ, Art. 250 Abs. 2 SchKG, Art. 148 Abs. 1 IPRG; vollstreckbar erklärtes ausländisches Urteil, negative Kollokationsklage, Einrede der Verjährung. Im negativen Kollokationsprozess kann der Kläger an Stelle des Gemeinschuldners gegen ausländische Urteile die Einrede der nachträglichen Verjährung erheben. Die Verjährung einer Forderung, die in einem Urteil festgestellt worden ist, richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates, unabhängig davon, ob im ausländischen - im konkreten Fall englischen - Recht die Verjährung materiell- oder prozessrechtlicher Natur ist (E. 3). Regeste Art. 38 CL, art. 250 al. 2 LP, art. 148 al. 1 LDIP; jugement étranger déclaré exécutoire, action en contestation de l'état de collocation, exception de prescription. Dans un procès en contestation de la collocation d'un autre intervenant, le demandeur peut soulever a posteriori, à la place du failli, l'exception de prescription contre des jugements étrangers. La prescription d'une créance qui a été constatée dans un jugement étranger est régie par le droit de l'Etat où le jugement a été rendu, indépendamment du fait que, dans le droit étranger - anglais dans le cas concret -, la prescription soit de nature matérielle ou procédurale (consid. 3). Regesto Art. 38 CLug, art. 250 cpv. 2 LEF, art. 148 cpv. 1 LDIP; decisione straniera dichiarata esecutiva, azione di contestazione della graduatoria promossa contro un altro creditore, eccezione di prescrizione. Nella procedura di contestazione della graduatoria promossa contro un altro creditore, l'attore può, al posto del fallito, eccepire nei confronti di decisioni straniere la successiva prescrizione. La prescrizione di un credito accertato in una decisione è regolata dal diritto dello Stato in cui la decisione è stata pronunciata, indipendentemente dal fatto che nel diritto estero - nel caso concreto inglese - la prescrizione sia di natura sostanziale o procedurale (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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