Auffangeinrichtung verlangt Rückzahlung von Vorleistungen für Invalidenrente: Regressanspruch umfasst Schadenszins nach Art. 26 Abs. 4 BVG
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 10 · ATF 147 V 10 · DTF 147 V 10
- Datum
- 07.01.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 V 10
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hatte für eine Versicherte Vorleistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge erbracht, weil die Pensionskasse Stadt Zürich deren Anspruch auf Invalidenleistungen abgelehnt hatte. Nachdem die Invalidenversicherung die Rente bestätigt hatte, forderte die Auffangeinrichtung die Rückzahlung der Vorleistungen samt Zinsen von der PK Stadt Zürich. Das kantonale Sozialversicherungsgericht verpflichtete die PK zur Rückzahlung der Kapitalbeträge, lehnte aber jegliche Verzinsung ab. Die Auffangeinrichtung erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit der Behauptung, der Rückgriffsanspruch umfasse auch einen Schadenszins.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und verpflichtete die PK Stadt Zürich, die Vorleistungen nicht nur kapitalmäßig, sondern auch verzinst zurückzuerstatten. Es stellte fest, dass die PK Stadt Zürich gemäss Art. 23 BVG leistungspflichtig war und daher gemäss Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG die von der Auffangeinrichtung erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten hatte. Der Regressanspruch nach Art. 26 Abs. 4 BVG umfasst nach der Rechtsprechung und der systematischen Auslegung einen Schadenszins, da die vorleistungspflichtige Einrichtung durch die Vorleistung finanziell geschädigt wird und der leistungspflichtigen Einrichtung in dieser Zeit das Kapital zinsbringend zur Verfügung steht. Der Schadenszins ist ab dem Zeitpunkt der Vorleistung fällig und endet am Tag der Rückzahlung. Die Höhe des Zinses richtet sich nach dem BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVV 2, ergänzt um einen Zuschlag von einem Prozent gemäss Art. 7 FZV, was zu den konkret verlangten Sätzen von 2,75 %, 2,25 % und 2 % führt. Damit entschied das Bundesgericht zugunsten der Auffangeinrichtung unter Anwendung der Normen Art. 23 BVG, Art. 26 Abs. 4 BVG, Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG, Art. 15 Abs. 2 BVG sowie Art. 12 BVV 2 und Art. 7 FZV. Die Entscheidung klärt erstmals abschliessend, dass der gesetzliche Regressanspruch im BVG-System einen Schadenszins umfasst – ein Grundsatzurteil zur Finanzierung von Vorleistungen in der beruflichen Vorsorge.
Regeste
Art. 26 Abs. 4 BVG; Regressforderung; Schadenszins. Zur Regressforderung gehört ein Regress- resp. Schadenszins (E. 4). Dessen Höhe richtet sich nach dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (E. 5). Regeste Art. 26 al. 4 LPP; prétention récursoire; intérêts compensatoires. La prétention récursoire comprend un intérêt subrogatoire ou compensatoire (consid. 4). Le taux de cet intérêt correspond au taux d'intérêt minimal selon la LPP, augmenté de un pour cent (consid. 5). Regesto Art. 26 cpv. 4 LPP; pretesa di regresso; interessi del danno. La pretesa di regresso comprende un interesse di regresso rispettivamente un interesse del danno (consid. 4). L'importo di questo interesse corrisponde al tasso d'interesse minimo stabilito nella LPP aumentato dell'uno per cento (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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