Gesetzesartikel
Art. 15 BVG – Altersguthaben
6 Entscheide, in denen Art. 15 BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Berufsvorsorge: Verzugszins für rückwirkende Invalidenrente richtet sich nach dem BVG-Mindestzinssatz zum Zeitpunkt der Klageeinreichung, nicht nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 lit. j BVV 2)
- Beschwerdeführerin verlangt Verzugszinsen auf rückwirkend ausgerichtete BVG-Rente: Reglementarische Ausschlussklausel unwirksam, Mindestzinssatz von 1 % gilt (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BVG und Art. 12 lit. j BVV 2)
- Auffangeinrichtung fordert Zinsen auf Rückgriffsforderung gegen BVG-Sammelstiftung: Schadenszins nach Art. 26 Abs. 4 BVG zulässig, Zinssatz nach BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 26 Abs. 4 BVG)
- Auffangeinrichtung verlangt Rückzahlung von Vorleistungen für Invalidenrente: Regressanspruch umfasst Schadenszins nach Art. 26 Abs. 4 BVG
- Auffangeinrichtung verlangt Zinsen auf Vorleistungen für Invalidenrente: Regressanspruch umfasst Schadenszins nach Art. 26 Abs. 4 BVG
- Versicherte treten aus unterdeckter Sammelstiftung aus und verlangen ungekürztes Altersguthaben: Teilliquidation führt zur uneingeschränkten Mitgabe gemäss Art. 15 BVG und Art. 53d Abs. 3 BVG
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.