Beschwerdeführerin verlangt Verzugszinsen auf rückwirkend ausgerichtete BVG-Rente: Reglementarische Ausschlussklausel unwirksam, Mindestzinssatz von 1 % gilt (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BVG und Art. 12 lit. j BVV 2)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 V 106 · ATF 149 V 106 · DTF 149 V 106
- Datum
- 16.03.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 V 106
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die kantonale Versicherungskasse Appenzell Innerrhoden mit der Behauptung, diese schulde ihr Verzugszinsen auf rückwirkend ausgerichtete BVG-Rentenleistungen ab Klageeinreichung. Die Versicherungskasse berief sich auf eine Bestimmung ihres Vorsorgereglements, nach der bei rückwirkender Rentenausrichtung kein Zinsanspruch bestehe. Streitig war, ob diese reglementarische Regelung zulässig ist oder ob sie gegen gesetzliche Mindestanforderungen verstösst. Es war umstritten, ob im Bereich der beruflichen Vorsorge eine untere Grenze für den Verzugszinssatz besteht und ob der Verzugszinsanspruch grundsätzlich auch im Verwaltungsrecht gilt.
Das Bundesgericht hob die reglementarische Ausschlussklausel auf und gewährte der Beschwerdeführerin Verzugszinsen von 1 % auf die rückwirkend ausgerichteten BVG-Rentenleistungen ab Klageeinreichung. Der Senat stellte fest, dass im Verwaltungsrecht analog zum Privatrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der Verzugszinspflicht gilt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, und dass Art. 104 OR sowie dessen Abs. 1 maßgeblich sind, wenn das Reglement keine zulässige Regelung enthält. Entscheidend war ferner, dass der Verzugszins dem Vor- bzw. Nachteilsausgleich dient und daher nicht unter den BVG-Mindestzinssatz von 1 % fallen darf, weil dieser den marktüblichen Renditen – insbesondere Bundesobligationen, Aktien, Anleihen und Liegenschaften – entspricht und sich aus Art. 15 Abs. 2 BVG ergibt. Da Art. 33 Abs. 4 Satz 2 des Vorsorgereglements diesen Mindestzinssatz unterschreitet und damit den Ausgleichszweck vereitelt, ist die Klausel unanwendbar. Damit war Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BVG und Art. 12 lit. j BVV 2 sowie Art. 104 OR und Art. 104 Abs. 1 OR maßgeblich. Das Gericht entschied ohne Kostenfestsetzung, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Beschwerde handelt, bei der die Kostenregelung nicht Gegenstand der Entscheidung war. Die Entscheidung klärt erstmals präzise, dass der BVG-Mindestzinssatz eine verbindliche Untergrenze für reglementarische Verzugszinsregelungen darstellt – auch wenn das Reglement explizit einen niedrigeren oder gar keinen Zins vorsieht.
Regeste
Art. 26 Abs. 1 BVG, Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 lit. j BVV 2; Art. 104 OR; reglementarische Regelung des Verzugszinssatzes. Eine reglementarische Regelung des Verzugszinssatzes darf den BVG-Mindestzinssatz nicht unterschreiten (E. 7.2). Regeste Art. 26 al. 1 LPP, art. 15. al. 2 LPP en relation avec l'art. 12 let. j OPP 2; art. 104 CO; disposition d'un règlement de prévoyance sur le taux d'intérêt moratoire. Une institution de prévoyance ne peut pas prévoir dans son règlement un taux d'intérêt moratoire inférieur au taux d'intérêt minimal LPP (consid. 7.2). Regesto Art. 26 cpv. 1 LPP, art. 15 cpv. 2 LPP in relazione con l'art. 12 lett. j OPP 2; art. 104 CO; disposizione prevista dal regolamento di previdenza sul tasso d'interesse moratorio. Una disposizione prevista dal regolamento di previdenza sul tasso d'interesse moratorio non può prevedere un tasso d'interesse inferiore a quello minimo stabilito nella LPP (consid. 7.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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