Auffangeinrichtung verlangt Zinsen auf Vorleistungen für Invalidenrente: Regressanspruch umfasst Schadenszins nach Art. 26 Abs. 4 BVG
- Datum
- 07.01.2021
- Geschäftsnummer
- 9C 63/2020
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 107 BGG Art. 15 BVG Art. 23 BVG Art. 26 BVG Art. 12 BVV Art. 7 FZV Art. 50 OR Art. 62 OR
Zusammenfassung
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hatte für die Versicherte A.________ Vorleistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge erbracht, weil die Pensionskasse Stadt Zürich deren Anspruch auf Invalidenleistungen abgelehnt hatte. Die Auffangeinrichtung klagte daraufhin auf Rückzahlung dieser Vorleistungen samt Zinsen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verurteilte die PK Stadt Zürich zur Rückzahlung der Vorleistungen, lehnte jedoch die Verzinsung ab. Die Auffangeinrichtung erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit der Behauptung, der Regressanspruch nach Art. 26 Abs. 4 BVG umfasse auch einen Schadenszins.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts teilweise auf und verurteilte die PK Stadt Zürich zur Rückzahlung der Vorleistungen samt Zinsen. Es stellte fest, dass Art. 26 Abs. 4 BVG der vorleistungspflichtigen Einrichtung einen unmittelbaren Regressanspruch gegen die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung verleiht, der nicht nur die Vorleistung selbst, sondern auch den hieraus resultierenden Zinsverlust umfasst. Der Zinsverlust entsteht, weil die Auffangeinrichtung das Kapital nicht gewinnbringend anlegen kann, während die PK Stadt Zürich das entsprechende Guthaben zinsbringend anlegen könnte. Der Regressanspruch entstand mit der Vorleistung am 20. März 2015 und wurde ab diesem Zeitpunkt fällig. Der Schadenszins ist daher ab dem 20. März 2015 geschuldet und endet mit der Rückerstattung der Vorleistung. Zur Höhe des Zinses verwies das Bundesgericht auf den BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVV und fügte einen Zuschlag von einem Prozent gemäss Art. 7 FZV hinzu, was zu einem Zinssatz von 2,75 % vom 20. März bis Ende 2015, von 2,25 % für 2016 und von 2 % für 2017 bis 18. September 2018 sowie von 2 % seit 18. September 2018 bis zur Rückerstattung führt. Die Gerichtskosten von Fr. 6000.– wurden der PK Stadt Zürich auferlegt, während der Auffangeinrichtung keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, da sie als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation gilt. Diese Entscheidung klärt erstmals abschliessend, dass der Regressanspruch nach Art. 26 Abs. 4 BVG einen Schadenszins umfasst und legt dessen Berechnung präzise fest.
Regeste
Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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