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Justizze. Art. 30 AVIG

Bundesgericht

Versicherter übernimmt vorübergehend Werkstattleitung, lehnt später Samstags-Pikettdienst ab: Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aufgehoben, weil kein klar feststehendes Fehlverhalten (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)

Datum
22.06.2017
Geschäftsnummer
8C_99/2017
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 30 AVIG Art. 44 AVIV Art. 45 AVIV Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 20 IAO Art. 18 OR Art. 321a OR

Zusammenfassung

Ein Versicherter war seit 2011 bei einem Unternehmen beschäftigt und übernahm ab 1. Juli 2014 vorübergehend die Werkstattleitung zu 70 % neben seiner bisherigen Tätigkeit als Kundendienstberater. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014 mit dem Grund des verlorenen Vertrauens, nachdem der Versicherte sich einer schriftlichen Aufforderung vom 20. September 2014 widersetzte, alle vier bis fünf Wochen am Samstag Pikettdienst zu leisten. Die Arbeitslosenkasse verfügte daraufhin eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, was das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte. Der Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Einstellung aufzuheben und die Taggelder auszuzahlen. Streitig war, ob sein Verhalten zumindest eventualvorsätzlich zur Kündigung beigetragen habe.

Das Bundesgericht hebt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf, weil ein Fehlverhalten des Versicherten nicht klar feststeht. Es stellt fest, dass die Vorinstanz bei der objektivierten Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip einseitig auf die Argumentation der Arbeitgeberin abgestellt hat, obwohl beide Sichtweisen – sowohl die der Arbeitgeberin, wonach die Teilnahme am Samstags-Pikett zur neuen Stelle gehöre, als auch die des Versicherten, wonach er als ad-interim-Werkstattleiter weiterhin samstags für seinen eigenen Nebenerwerb frei bleiben müsse – objektiv vertretbar seien. Der Versicherte war seit 2011 bei der Arbeitgeberin beschäftigt und kannte deren Gepflogenheiten; zugleich wusste die Arbeitgeberin seit Ende 2013 von seinem samstäglichen Nebenerwerb in einer eigenen Werkstatt und durfte daher nicht erwarten, dass er diese Tätigkeit ohne weiteres aufgab. Ein eventueller Vorsatz im Sinne von Art. 20 lit. b IAO und Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG setzt voraus, dass das Verhalten des Versicherten klar feststeht und er die Kündigung zumindest in Kauf genommen hat; hier fehlen jedoch konkrete Beweise dafür, dass die Pflicht zum Samstags-Pikettdienst ausdrücklich vereinbart oder objektiv unmissverständlich aus der neuen Stelle folgte. Die Auslegung des Arbeitsvertrags nach Art. 18 Abs. 1 OR und Art. 321a Abs. 1 OR führt daher nicht zu einer eindeutigen Verletzung der Treuepflicht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher ersatzlos aufzuheben. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und der Beschwerdeführer erhält eine Parteientschädigung von Fr. 2800.–. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei widersprüchlichen, aber beide objektiv vertretbaren Interpretationen eines Arbeitsverhältnisses die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mangels klar feststehenden Fehlverhaltens unzulässig ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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