Justizze.

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Justizze. Art. 30 AVIG

Bundesgericht

Versicherter kündigt nach 34 Jahren Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung neuer Stelle: Einstellung der Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 37 Tage rechtmäßig (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)

Datum
05.07.2017
Geschäftsnummer
8C 348/2017
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 AVIG Art. 17 AVIG Art. 30 AVIG Art. 44 AVIV Art. 45 AVIV

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1982 bei einem Unternehmen und kündigte am 26. Januar 2016 das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2016, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert worden war. Er meldete sich am 18. Februar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an und stellte am 25. Mai 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau verfügte daraufhin eine Einstellung der Anspruchsberechtigung für 37 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, den die Arbeitslosenkasse ablehnte, und anschliessend Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, das die Einstellung bestätigt hatte. Er beantragte die vollständige Aufhebung des Entscheids oder alternativ eine Reduktion der Einstellungsdauer auf maximal zehn Tage.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellung der Anspruchsberechtigung für 37 Tage. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer das seit 34 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis per 30. April 2016 ohne Zusicherung einer anderen Beschäftigung gekündigt hatte und damit den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt hatte. Der Ausnahmetatbestand der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV war nicht gegeben, weil das vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Zeugnis nicht ausreichte, um gesundheitliche Unzumutbarkeit zu belegen; ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Kollegen reichen grundsätzlich nicht aus, um Unzumutbarkeit zu begründen. Das kantonale Gericht hatte daher zu Recht auf Selbstverschulden geschlossen, das als schwer einzustufen war (Art. 45 Abs. 4 lit. c AVIV), was eine Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen nach Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV zur Folge hat; die konkrete Dauer von 37 Tagen lag innerhalb dieses Rahmens. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) war nicht erkennbar, weil der Beschwerdeführer nicht darlegte, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt seien, und der Parallelfall seiner Kollegin keine vergleichbare Sachlage aufzeigte. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung des Unzumutbarkeitsbegriffs bei Kündigungen durch die versicherte Person und die hohe Beweislast für gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit mittels eindeutigen ärztlichen Zeugnisses.

Regeste

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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