Gesetzesartikel
Art. 44 AVIV – Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
4 Entscheide, in denen Art. 44 AVIV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter kündigt vorzeitig wegen psychischer Erkrankung und schliesst Aufhebungsvereinbarung: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bejaht, Einstellung in der Anspruchsberechtigung angeordnet (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Arbeitnehmer lehnt Änderungskündigung ab und erhält Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit: Zumutbarkeit der neuen Bedingungen geprüft, versicherter Verdienst korrekt festgelegt (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Versicherter kündigt nach 34 Jahren Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung neuer Stelle: Einstellung der Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 37 Tage rechtmäßig (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Versicherter übernimmt vorübergehend Werkstattleitung, lehnt später Samstags-Pikettdienst ab: Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aufgehoben, weil kein klar feststehendes Fehlverhalten (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.