Gesetzesartikel
Art. 45 AVIV – Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung
10 Entscheide, in denen Art. 45 AVIV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitsloser konzentriert zwölf Bewerbungen auf erste und letzte Woche eines Monats: Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen aufgehoben (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)
- Arbeitnehmer lehnt Änderungskündigung ab und erhält Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit: Zumutbarkeit der neuen Bedingungen geprüft, versicherter Verdienst korrekt festgelegt (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Arbeitsloser weigert sich, Lohnbelege für Bewerbungsgespräch einzureichen und verhandelt über Lohn: Widersprüchliche Begründung für Nichtvorlage nicht schuldhaft, aber Lohnverhalten unklar – Rückweisung zur Prüfung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG)
- Versicherter erhält dreimal ungenügende Arbeitsbemühungen in Folge: Einstellungsdauer wegen fehlender Kenntnis des Fehlverhaltens im Vormonat nicht verdoppelt, Bundesgericht hebt Vorinstanzentscheid auf (Art. 45 Abs. 5 AVIV)
- Versicherter zweimal innerhalb zweier Jahre wegen ungenügender Arbeitsbemühungen eingestellt: Kantonales Gericht verletzt Bundesrecht durch Herabsetzung der Einstellungsdauer von sieben auf vier Tage (Art. 45 Abs. 5 AVIV)
- Versicherter kündigt nach 34 Jahren Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung neuer Stelle: Einstellung der Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 37 Tage rechtmäßig (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Versicherter übernimmt vorübergehend Werkstattleitung, lehnt später Samstags-Pikettdienst ab: Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aufgehoben, weil kein klar feststehendes Fehlverhalten (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Arbeitsloser reicht Arbeitsbemühungen für Oktober 2014 verspätet ein und erhält trotz mündlicher Stellenzusage keine Entlastung: Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht angeordnet (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)
- Temporärarbeitsloser mit fehlenden Bemühungen: Einstellungsdauer nach Dreimonats-Raster statt Kündigungsfrist (Art. 30 AVIG)
- Arbeitsloser Amtsvormund mit einmonatiger Suchpause: Einstellung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht bestätigt (Art. 17 Abs. 1 AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.