Justizze.

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Justizze. Art. 12 AHVG

Bundesgericht

A.________ Suisse GmbH muss für Marketer paritätische AHV-Beiträge zahlen: Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert (Art. 12 Abs. 1 AHVG)

Datum
30.10.2017
Geschäftsnummer
9C_250/2017
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 5 AHVG Art. 8 AHVG Art. 9 AHVG Art. 12 AHVG Art. 13 AHVG Art. 14 AHVG Art. 63 AHVG Art. 64 AHVG Art. 84 AHVG Art. 7 AHVV Art. 49 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 321a OR Art. 340 OR Art. 321 ZGB

Zusammenfassung

Die A.________ Suisse GmbH, eine im Handel und Dienstleistungen tätige Gesellschaft, war seit 1. September 2009 der Ausgleichskasse Zug angeschlossen. Nach einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass Provisionszahlungen an rund 350 Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft A.________ nicht vollständig abgerechnet worden waren. Mit Verfügung vom 11. September 2015 und Einspracheentscheid vom 1. Juli 2016 qualifizierte sie die sogenannten Marketern als unselbständig erwerbstätig und die A.________ Suisse GmbH als beitragspflichtige Arbeitgeberin. Die A.________ Suisse GmbH erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2017, mit der sie beantragte, festzustellen, dass die Marketern als selbständigerwerbend zu qualifizieren seien und sie mangels Arbeitgeberstellung weder abrechnungs- noch zahlungspflichtig sei; alternativ sollte die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen werden. Die Ausgleichskasse Zug ersuchte um Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht teilte die Beschwerde teilweise: Es hob den vorinstanzlichen Entscheid auf, soweit er Marketer betrifft, die nicht natürliche Personen sind oder für die die B.________-Vereinbarung (Fassung November 2014) nicht gilt, weil das Beitragsstatut für diesen Zeitraum nicht zuverlässig beurteilt werden konnte (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die übrigen Marketer – natürliche Personen, für die die B.________-Vereinbarung gilt – bestätigte es die Qualifikation als unselbständig Erwerbstätige (Art. 12 Abs. 1 AHVG), da sie kein nennenswertes Unternehmerrisiko tragen, in einem Abhängigkeitsverhältnis zur A.________-Gruppe stehen, ausschliesslich das von der Beschwerdeführerin bereitgestellte Kommunikationsmaterial verwenden müssen (Art. 12 Abs. 2 AHVG), sich an ein striktes Konkurrenzverbot während der Vertragsdauer halten müssen (Art. 321a Abs. 3 OR) und zur gegenseitigen Kontrolle und Überwachung verpflichtet sind (Art. 321 ZGB). Diese Umstände rechtfertigen die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG sowie Art. 7 lit. g AHVV. Die Beschwerdeführerin ist daher für die ihnen ausgerichteten Entschädigungen (Provisionen) zur Entrichtung paritätischer Beiträge verpflichtet (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Rüge einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) wies das Bundesgericht zurück, weil die Beschwerdeführerin dafür nicht legitimiert ist. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), und die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein Treueprogramm-Vertriebssystem mit strikter Regelung der Marketingtätigkeit, Pflicht zur gegenseitigen Kontrolle und fehlendem eigenem Vertriebsnetz die Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit begründen kann, auch wenn die Vergütung erfolgsabhängig ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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