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Justizze. Art. 321e OR

Bundesgericht

Arbeitgeberin vereinbart Konventionalstrafe von CHF 50'000 pro Verstoss im Arbeitsvertrag: Strafe ist verschuldens- und schadensunabhängig sowie unbestimmt, daher nichtig (Art. 321e OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 III 327 · ATF 144 III 327 · DTF 144 III 327
Datum
01.01.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 III 327
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 18 OR Art. 163 OR Art. 321a OR Art. 321e OR Art. 362 OR

Zusammenfassung

Eine Ärztin wurde von einer AG als geschäftsführende Ärztin angestellt. Im Arbeitsvertrag wurde eine Konventionalstrafe von je CHF 50'000 für jede Vertragsverletzung vereinbart, insbesondere bei Verstössen gegen Konkurrenzverbot oder Geheimhaltungspflicht. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die AG von der Ärztin die Zahlung von CHF 150'000 wegen dreier Vertragsverletzungen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Kantonsgericht verurteilte die Ärztin zu CHF 50'000 für zwei Verstösse. Beide Parteien legten Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage der Klägerin ab. Die vereinbarte Konventionalstrafe ist nichtig, weil sie mit Art. 321e OR unvereinbar ist. Die Klausel setzt keine Verschuldensvoraussetzung – sie wird allein durch eine Vertragsverletzung ausgelöst, ohne dass Absicht oder Fahrlässigkeit vorliegen müssten. Sie ist zudem schadensunabhängig: Die Zahlungspflicht entsteht unabhängig vom Eintritt eines ersatzfähigen Schadens. Die Tatbestände, die die Strafe auslösen, sind nicht hinreichend bestimmt; die Formulierung „Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag“ umfasst sämtliche Verstösse, unabhängig von Art und Schwere, und genügt nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit nach Art. 321e Abs. 1 OR und Art. 362 Abs. 1 OR. Die Vorinstanz hatte fälschlich nur Verletzungen der Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 321a OR als relevant für die Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 321e OR angesehen; doch Art. 321e OR gilt für sämtliche vertraglichen Pflichtverletzungen, auch solche, die auf vertragliche Erweiterungen der gesetzlichen Pflichten beruhen. Da die Konventionalstrafe Ersatzcharakter aufweist, unterliegt sie vollumfänglich der Kontrolle durch Art. 321e OR und darf nicht zu einer unzulässigen Haftungsverschärfung führen. Eine Disziplinarmassnahme scheidet ebenfalls aus, weil die Tatbestände nicht klar umschrieben sind. Gemäss Art. 362 Abs. 2 OR ist die Klausel daher nichtig, nicht herabzusetzen. Die Entscheidung klärt endgültig, dass jede Konventionalstrafe im Arbeitsverhältnis, die Ersatzcharakter hat, an den strengen Voraussetzungen von Art. 321e OR zu messen ist – Verschulden und Schaden sind zwingend, und die Klausel muss hinreichend bestimmt sein.

Regeste

Art. 160 ff., Art. 321a, Art. 321e und Art. 362 OR; Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe. Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5); insbesondere Unterscheidung nach deren Straf- oder Ersatzcharakter (E. 5.2). Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5.4). Regeste Art. 160 ss, art. 321a, art. 321e et art. 362 CO; contrat de travail, clause pénale. Examen de la compatibilité d'une clause pénale avec l'art. 321e CO (consid. 5), en tenant notamment compte de la distinction entre la fonction indemnitaire et la fonction répressive d'une telle clause (consid. 5.2). Conséquences de l'incompatibilité de la clause pénale avec l'art. 321e CO (consid. 5.4). Regesto Art. 160 segg., art. 321a, art. 321e e art. 362 CO; contratto di lavoro, pena convenzionale. Esame della compatibilità di una pena convenzionale con l'art. 321e CO (consid. 5), in particolare con riferimento alla differenza fra il suo carattere punitivo e quello risarcitorio (consid. 5.2). Conseguenze dell'incompatibilità di una pena convenzionale con l'art. 321e CO (consid. 5.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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