Teilerwerbstätiger mit 80%-Pensum vor Erkrankung und ohne Haushaltsaufgaben erhält keine Invalidenrente: Invaliditätsgrad nach präzisierter Rechtsprechung proportional begrenzt (Art. 16 ATSG)
- Datum
- 03.06.2016
- Geschäftsnummer
- 8C 846/2015
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 8 BV Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 27 IVV Art. 27bis IVV Art. 87 IVV
Zusammenfassung
Die IV-Stelle Bern hatte einem Informatiker, der seit 2001 bei einem Betrieb beschäftigt war und ab 2005 sein Pensum schrittweise reduzierte, nach einer Hirnblutung und Neurosarkoidose-Diagnose ab 2010 Rente zugesprochen, diese aber 2014 verneint, weil der Invaliditätsgrad nur 37 % betrage. Der Versicherte legte Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob die Verfügung auf und sprach ihm ab Januar 2014 eine Viertelsrente zu. Dagegen erhob die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Streitpunkt war, ob der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode oder nach der gemischten Methode zu berechnen sei und ob bei einem ledigen, kinderlosen Versicherten mit minimalem Haushalt und 80%-Pensum vor Erkrankung ein Aufgabenbereich anzunehmen sei.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 2014, mit der ein Rentenanspruch verneint wurde. Der Versicherte war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang von 80 % erwerbstätig, um mehr Freizeit zu haben – nicht zur Haushaltsführung; er führte einen Einpersonenhaushalt ohne Betreuungsaufgaben, dessen Führung qualitativ und quantitativ von untergeordneter Bedeutung war und daher nicht als versicherter Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV galt. Damit war die gemischte Methode nicht anzuwenden; stattdessen war die Einkommensvergleichsmethode nach Art. 16 ATSG maßgeblich. Allerdings führte die präzisierte Rechtsprechung aus Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 dazu, dass der nach dieser Methode ermittelte Invaliditätsgrad von 40 % proportional zum hypothetischen Teilzeitpensum von 80 % zu begrenzen ist, was einen Invaliditätsgrad von 32 % ergibt. Da dieser unter der für eine Viertelsrente erforderlichen Schwelle von 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt der Beschwerdegegner als unterliegende Partei gemäß Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil präzisiert die Anwendung der Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich und stellt sicher, dass nicht versicherte Freizeitaktivitäten nicht indirekt entschädigt werden.
Regeste
Invalidenversicherung (Invalidenrente) | Invalidenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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