Spital subventioniert Kinderbetreuung für Mitarbeitende: Subvention gehört zum massgebenden Lohn und unterliegt AHV-Beitragspflicht (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 V 385 · ATF 148 V 385 · DTF 148 V 385
- Datum
- 17.10.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 V 385
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, das entschieden hatte, dass die vom Spital A. gewährten Subventionen für die Kinderbetreuung seiner Mitarbeitenden keine beitragspflichtigen Leistungen im Sinne der AHV seien. Streitig war, ob diese KiTa-Subventionen als Familienzulagen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV gelten und daher von der Beitragspflicht ausgenommen sind oder ob sie als massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren sind.
Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts auf und bestätigte die Auffassung der Ausgleichskasse, dass die KiTa-Subventionen des Spitals A. als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG anzusehen sind und daher der AHV-Beitragspflicht unterliegen. Die Subventionen werden zwar direkt an die Kindertagesstätte geleistet, doch führen sie bei den Eltern zu einer Ausgabeneinsparung und stehen offenkundig im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis – vergleichbar mit Arbeitgeberzahlungen für Schulgelder. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht kommt nur in Betracht, wenn die Leistung als Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV qualifiziert werden kann. Der Wortlaut dieser Norm nennt ausdrücklich Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen; die KiTa-Subvention ist darin nicht enthalten. Zudem widerspricht ihre einkommensabhängige Ausgestaltung (Nettohaushaltseinkommen bis Fr. 146'000.–, Staffelung von 60 % bis 0 %) dem gesetzlichen Grundgedanken des FamZG „ein Kind – eine Zulage“, wonach Familienzulagen unabhängig vom elterlichen Einkommen ausgerichtet werden. Hinzu kommt, dass die Subvention an weitere Voraussetzungen geknüpft ist: Sie steht nur Mitarbeitenden des Spitals A. zu, nur bis zum Eintritt des Kindes in die Primarschule, nur bei Nutzung der betriebseigenen oder angeschlossenen Kita und nur für das reguläre Arbeitspensum – alles Merkmale, die mit dem Charakter einer Familienzulage unvereinbar sind. Auch die Berufung auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) scheiterte, weil der Beschwerdegegner nicht glaubhaft machte, auf die fehlerhafte Auskunft der Ausgleichskasse vom August 2014 hin verbindliche, unwiderrufliche Dispositionen getroffen zu haben. Damit ist die KiTa-Subvention vollständig beitragspflichtig nach Art. 5 Abs. 2 AHVG, und die Ausnahmevorschrift des Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV greift nicht.
Regeste
Art. 5 Abs. 2 und 4 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; AHV-Beitragspflicht; Ausnahme; Subvention einer Kindertagesstätte. Die Subvention des Arbeitgebers für die betriebseigene oder eine angeschlossene Kindertagesstätte gehört zum massgebenden Lohn. Eine Ausnahme im Sinne einer beitragsbefreiten Familienzulage liegt nicht vor (E. 4-9). Regeste Art. 5 al. 2 et 4 LAVS; art. 6 al. 2 let. f RAVS; obligation de cotiser en matière d'AVS; exception; subvention d'une structure d'accueil extra-familial pour enfants. La subvention de l'employeur pour une structure d'accueil extra-familial pour enfants interne à l'entreprise ou qui lui est affiliée fait partie du salaire déterminant. Il n'y a pas d'exception dans le sens qu'il s'agirait d'une allocation familiale exonérée des cotisations (consid. 4-9). Regesto Art. 5 cpv. 2 e 4 LAVS; art. 6 cpv. 2 lett. f OAVS; obbligo di versare i contributi AVS; eccezione; sovvenzione per la custodia di bambini in una struttura complementare alla famiglia. La sovvenzione del datore di lavoro per la custodia di bambini in una struttura interna all'azienda o affiliata fa parte del salario determinante. Non si tratta di un'eccezione come se fosse un assegno familiare esente da contributi (consid. 4-9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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