Grenzgängerin mit Multipler Sklerose beantragt IV-Rente ab März 2010: Kein Anspruch wegen laufender Umschulung und erfolgreicher Wiedereingliederung, Invaliditätsgrad von 22 % rentenausschliessend (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 26.06.2017
- Geschäftsnummer
- C-2723/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 IVG Art. 25 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 80 IVG Art. 49 IVV Art. 81bis IVV Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Eine in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsbürgerin, die als Grenzgängerin in der Schweiz gearbeitet hatte, erkrankte 2008 an Multipler Sklerose und war seitdem arbeitsunfähig. Sie absolvierte von Januar 2010 bis Januar 2012 zwei Umschulungen, während deren sie Taggeld bezog. Danach arbeitete sie von Februar bis Mai 2013 als kaufmännische Angestellte. Nach einer erneuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Frühling 2013 meldete sie sich im August 2013 für eine Invalidenrente an. Die IV-Stelle lehnte ihren Antrag ab, weil sie einen Invaliditätsgrad von nur 22 % feststellte und die Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt sah. Dagegen erhob sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie die Ausrichtung einer halben Rente ab März 2010. Streitig war insbesondere, ob ein Rentenanspruch bereits ab März 2010 bestand und ob die medizinische Beurteilung der IV-Stelle zutreffend war.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung des Rentenanspruchs. Es stellte fest, dass ein Rentenanspruch ab März 2010 nicht bestehen konnte, weil die Beschwerdeführerin während der Umschulung von Januar 2010 bis Januar 2012 ein Taggeld bezog und daher der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ galt; zudem hatte sie nach Abschluss der Umschulung im Januar 2012 erfolgreich eine neue Stelle als kaufmännische Angestellte angetreten, was ihre Erwerbsfähigkeit wiederherstellte. Der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Rentenanspruch war daher erst ab Februar 2014, nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist ab ihrem Rentenantrag vom 14. August 2013. Der Beginn der einjährigen Wartezeit wurde auf den 13. Mai 2013 festgesetzt, da die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit stationären Behandlungen im Mai und Juli 2013 einherging. Die medizinische Beurteilung der regionalen ärztlichen Dienste (RAD) war schlüssig und beweiskräftig, obwohl der RAD-Arzt kein Facharzt für Neurologie war; er stützte sich auf zahlreiche neurologische Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. H._______, der einen stabilen Krankheitsverlauf ohne Schub seit Mai 2014 bestätigte. Die Beschwerdeführerin war danach in ihrer neuen Tätigkeit als Kauffrau zu 80 % erwerbsfähig, was einem Invaliditätsgrad von 22 % entsprach – ein Grad, der nach Art. 28 Abs. 1 IVG keinen Rentenanspruch begründet. Eine psychische Komorbidität war nicht nachgewiesen, da weder die behandelnde Allgemeinmedizinerin noch der Neurologe psychiatrische Diagnosen gestellt hatten. Die nach dem Erlass der Verfügung vom 21. März 2016 eingetretenen schweren MS-Schübe im Frühjahr 2016 waren für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung irrelevant und mussten in einem neuen Verwaltungsverfahren geprüft werden. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein Rentenanspruch während laufender Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich ausscheidet und dass RAD-Berichte auch ohne neurologische Facharztausbildung volle Beweiskraft entfalten können, wenn sie auf umfassenden Vorakten beruhen und schlüssig begründet sind.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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